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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Fünfter Titel: Landgerichte

§ 75

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.