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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen

§ 94

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.