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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Fünfzehnter Titel: Gerichtssprache

§ 184

Die Gerichtssprache ist deutsch. ²Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.