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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Fünfzehnter Titel: Gerichtssprache

§ 191

Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. ²Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.