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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Vierzehnter Titel: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 183

Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. ²In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.