Gerichtsverfassungsgesetz
- Vierzehnter Titel: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§ 183
Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. ²In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.