Gerichtsverfassungsgesetz
- Dritter Titel: Amtsgerichte
§ 22a
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.
- Gerichtsverfassungsgesetz
- Erster Titel: Gerichtsbarkeit
- Zweiter Titel: Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- Dritter Titel: Amtsgerichte
- Vierter Titel: Schöffengerichte
- Fünfter Titel: Landgerichte
- 5a. Titel: Strafvollstreckungskammern
- Sechster Titel: Schwurgerichte (weggefallen)
- Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen
- Achter Titel: Oberlandesgerichte
- Neunter Titel: Bundesgerichtshof
- 9a. Titel: Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- Zehnter Titel: Staatsanwaltschaft
- Elfter Titel: Geschäftsstelle
- Zwölfter Titel: Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
- Dreizehnter Titel: Rechtshilfe
- Vierzehnter Titel: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- Fünfzehnter Titel: Gerichtssprache
- Sechzehnter Titel: Beratung und Abstimmung
- Siebzehnter Titel: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren