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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Zehnter Titel: Staatsanwaltschaft

§ 147

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1.
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.