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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Erster Titel: Gerichtsbarkeit

§ 13a

Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden.