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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Vierter Titel: Schöffengerichte

§ 28

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.