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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Erster Titel: Gerichtsbarkeit

§ 21

Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.