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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Zehnter Titel: Staatsanwaltschaft

§ 149

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.