Gerichtsverfassungsgesetz
- Vierter Titel: Schöffengerichte
§ 37
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.
- Gerichtsverfassungsgesetz
- Erster Titel: Gerichtsbarkeit
- Zweiter Titel: Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- Dritter Titel: Amtsgerichte
- Vierter Titel: Schöffengerichte
- Fünfter Titel: Landgerichte
- 5a. Titel: Strafvollstreckungskammern
- Sechster Titel: Schwurgerichte (weggefallen)
- Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen
- Achter Titel: Oberlandesgerichte
- Neunter Titel: Bundesgerichtshof
- 9a. Titel: Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- Zehnter Titel: Staatsanwaltschaft
- Elfter Titel: Geschäftsstelle
- Zwölfter Titel: Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
- Dreizehnter Titel: Rechtshilfe
- Vierzehnter Titel: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- Fünfzehnter Titel: Gerichtssprache
- Sechzehnter Titel: Beratung und Abstimmung
- Siebzehnter Titel: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren