Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
(3) Verwaltungssanktionen können gegen Begünstigte der Beihilfe oder Stützung, einschließlich Gruppen oder Vereinigungen dieser Gruppen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, verhängt werden.
(4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
(6)
Ungeachtet der Absätze 4 und 5 werden hinsichtlich der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung die Verwaltungssanktionen im Wege einer Kürzung des Betrags der nach jener Verordnung geleisteten oder zu leistenden Zahlungen verhängt.
Die Verwaltungssanktionen gemäß diesem Absatz sind angemessen und werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des betreffenden Verstoßes abgestuft.
Der Betrag dieser Verwaltungssanktionen für ein bestimmtes Jahr darf in den ersten beiden Jahren der Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Antragsjahre 2015 und 2016) 0 %, im dritten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2017) 20 % und ab dem vierten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2018) 25 % des Betrags der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch hätte, wenn der Betriebsinhaber die Voraussetzungen für diese Zahlung erfüllen würde, nicht überschreiten.
(7) Um der abschreckenden Wirkung der Sanktionen und Geldbußen einerseits und den besonderen Merkmalen jeder Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach Artikel 67 Absatz 2 andererseits Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(8)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Verfahrens- und technischer Vorschriften zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels in Bezug auf Folgendes:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.