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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
    • KAPITEL I: EGFL
      • Abschnitt 1: Ausgabenfinanzierung

Art. 22 Beobachtung der Agrarressourcen

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen zielen darauf ab, der Kommission die Mittel für Folgendes an die Hand zu geben:

a)
Verwaltung der Agrarmärkte der Union in einem globalen Kontext,
b)
agroökonomische und agroökologische Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen, einschließlich der agroforstwirtschaftlichen Flächen, und Überwachung des Zustands der Kulturen zur Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung,
c)
Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen,
d)
Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte, sowie
e)
technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

²Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der GAP erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse, der Überwachung der Bodengesundheit mit Hilfe der Fernerkundung und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. ³Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.