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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
    • KAPITEL I: EGFL
      • Abschnitt 1: Ausgabenfinanzierung

Art. 21 Erwerb von Satellitenaufnahmen

Das Verzeichnis der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen wird zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart.

Die Kommission stellt diese Satellitenaufnahmen den Kontrollstellen oder den von diesen beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

³Die Kommission bleibt Eigentümer der Satellitenaufnahmen, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen. Sie kann auch Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung vorsehen.