freiRecht

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

TITEL I: GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Vorschriften über
a)
die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums;
b)
das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;
c)
die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
d)
die Cross-Compliance-Regelung;
e)
den Rechnungsabschluss.

Art. 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe

(1) 

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Betriebsinhaber“ ist ein Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

b)
„landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

c)
„landwirtschaftliche Fläche“ ist eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
d)
„Betrieb“ ist ein Betrieb im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unbeschadet des Artikels 91 Absatz 3 für die Zwecke des Titels VI dieser Verordnung;
e)
„Direktzahlungen“ sind Direktzahlungen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
f)
„sektorbezogene Agrarvorschriften“ sind alle anwendbaren Rechtsakte, die auf der Grundlage des Artikels 43 AEUV im Rahmen der GAP erlassen wurden, sowie gegebenenfalls alle delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage solcher Rechtakte erlassen wurden, und Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, soweit er für den ELER gilt;
g)
„Unregelmäßigkeit“ ist jede Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates.

(2) 

Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a)
Tod des Begünstigten;
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c)
eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d)
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e)
eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f)
Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.



TITEL II: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS

KAPITEL I: Agrarfonds

Art. 3 Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

(1) 

Um die im AEUV niedergelegten Ziele der GAP zu erreichen, werden die verschiedenen Maßnahmen, die unter diese Politik fallen, einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert:

a)
den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);

b)
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).

(2) EGFL und ELER (im Folgenden die „Fonds“) sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Haushalt der Union“).

Art. 4 Ausgaben des EGFL

(1) 

Der EGFL wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt. Er finanziert folgende Ausgaben, die gemäß dem Unionsrecht getätigt werden:

a)
Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte;
b)
die im Rahmen der GAP vorgesehenen Direktzahlungen an die Betriebsinhaber;
c)
die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 5 genannten, von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden;

d)
den finanziellen Beitrag der Union zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Aus dem EGFL werden gemäß den Unionsvorschriften in folgenden Bereichen getätigte Ausgaben direkt finanziert:

a)
Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder durch internationale Organisationen durchgeführt werden;
b)
nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;
c)
Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;
d)
Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.

Art. 5 Ausgaben des ELER

Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt. ²Er finanziert die finanzielle Beteiligung der Union an den nach den Unionsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten Entwicklungsprogrammen.

Art. 6 Sonstige Ausgaben, einschließlich der technischen Hilfe

Die Fonds können, soweit sie betroffen sind, auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur Vorbereitung, Begleitung und verwaltungstechnischen Unterstützung sowie zur Bewertung, Kontrolle und Prüfung direkt finanzieren. Dazu gehören insbesondere

a)
die für die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die Durchführung der GAP erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;
b)
der Erwerb der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 21;
c)
die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen durch Anwendungen zur Fernerkundung für Zwecke der Beobachtung der Agrarressourcen gemäß Artikel 22;
d)
die Maßnahmen, die für die Pflege und Weiterentwicklung der Verfahren und technischen Mittel für die Information, die Zusammenschaltung, die Begleitung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der GAP eingesetzten Fonds erforderlich sind;
e)
die Information über die GAP gemäß Artikel 45;
f)
Untersuchungen der GAP und die Bewertung der aus den Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Austauschs von Informationen über die Methoden im Rahmen der GAP in diesem Bereich;
g)
gegebenenfalls die Einrichtung von Exekutivagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates  errichtet wurden, die mit Aufgaben im Bereich der GAP beauftragt werden;
h)
Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf Unionsebene, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;
i)
die Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätspolitik der Union und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen Entwicklungen der Informationstechnologie (IT).



KAPITEL II: Zahlstellen und sonstige Einrichtungen

Art. 7 Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen

(1) 

Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.

Außer für Zahlungen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.

(2) 

Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die über eine Verwaltungsstruktur und ein internes Kontrollsystem verfügen, die ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. ²Zu diesem Zweck erfüllen die Zahlstellen die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das interne Umfeld, Kontrollen, Information und Kommunikation sowie Überwachung, die von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen sind.

³Unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen beschränken die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf höchstens eine auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls auf höchstens eine auf regionaler Ebene. Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lässt der betreffende Mitgliedstaat jedoch entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder aber er überträgt die Verwaltung dieser Regelungen seinen regionalen Zahlstellen.

Abweichend von Unterabsatz 2 ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Zahl der Zahlstellen, die vor dem 20 Dezember 2013 zugelassen wurden, beizubehalten.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2016 einen Bericht über die Funktionsweise des Systems der Zahlstellen in der Union vor und fügt diesem Vorschlag gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge bei.

(3) 

Die für die zugelassene Zahlstelle zuständige Person legt bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Folgendes vor:

a)
die Jahresrechnungen für die Ausgaben ihrer zugelassenen Zahlstellen, die diese im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben getätigt haben, zusammen mit den notwendigen Informationen für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51;
b)
eine Verwaltungserklärung hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle, die auf objektiven Kriterien beruht, sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge;
c)
eine jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfungsberichte und durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der ermittelten Mängel und Schwachstellen der Systeme, sowie der zu ergreifenden oder ins Auge zu fassenden Abhilfemaßnahmen.

Die Kommission kann die Frist des 15. Februar auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise und höchstens bis zum 1. März verlängern.

(4) 

Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so bezeichnet der Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungseinrichtung (im Folgenden die "Koordinierungsstelle"), die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:

a)
Sammlung der für die Kommission bestimmten Informationen und ihre Weiterleitung an die Kommission;
b)
je nach Sachlage Veranlassen oder Koordinieren von Maßnahmen, um für Mängel allgemeiner Art Abhilfe zu schaffen und die Kommission über jegliche Folgemaßnahmen zu informieren;
c)
Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.

Was die Verarbeitung der Finanzinformationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a anbelangt, so wird die Koordinierungsstelle von den Mitgliedstaaten gesondert zugelassen.

(5) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr von sich aus oder nach Aufforderung durch die Kommission die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

(6) Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Gewährleistung der Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen der öffentlichen Intervention vor und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.

Art. 8 Befugnisse der Kommission

(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:

a)
zu den Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 bzw. Absatz 4;
b)
zu den Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie zur Regelung des Inhalts ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

(2) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

a)
die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie der Verfahren für die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen;
b)
die Arbeiten und Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen müssen;
c)
die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 9 Bescheinigende Stellen

(1) 

Die Bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung. ²Handelt es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung, so wird sie vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, sofern das Unions- oder das nationale Recht dies vorschreibt. ³Sie gibt eine im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsstandards erstellte Stellungnahme ab zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer internen Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde. Diese Stellungnahme soll unter anderem eine Aussage darüber machen, ob die Prüfung Zweifel hinsichtlich der Aussagen der Verwaltungserklärung aufkommen lässt.

Die Bescheinigende Stelle verfügt über das erforderliche Fachwissen. Sie ist in ihrer Funktion von der betreffenden Zahlstelle und der Koordinierungsstelle sowie von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig.

(2) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften über die Aufgaben der Bescheinigenden Stellen, einschließlich der Kontrollen, sowie über die von ihnen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. ²Angesichts der Notwendigkeit, im Rahmen eines integrierten Ansatzes bei der Prüfung der Vorgänge und der fachlichen Beurteilung größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, wird in den Durchführungsrechtsakten auch Folgendes festgelegt:

a)
die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der Bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;

b)
die Prüfverfahren, die die Bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards für das Erstellen ihrer Stellungnahmen heranziehen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer einzigen Stichprobe für jede Grundgesamtheit sowie gegebenenfalls der Möglichkeit, die Vor-Ort-Kontrollen der Zahlstellen zu begleiten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 10 Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen

Die Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 können von der Union nur finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.

Art. 11 Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.



TITEL III: SYSTEM DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSBERATUNG

Art. 12 Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System für die Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden "System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung") ein. ²Dieses System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung wird von benannten öffentlich-rechtlichen und/oder ausgewählten privatrechtlichen Einrichtungen durchgeführt.

(2) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst mindestens

a)
die Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I ergeben;
b)
die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
c)
die in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene, die auf die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums ausgerichtet sind;
d)
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG;
e)
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Anforderung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG.

(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung kann zudem insbesondere Folgendes umfassen:

a)
die Förderung der Umstellung von landwirtschaftlichen Betrieben und der Diversifizierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit;
b)
Risikomanagement und die Einführung von geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen gegen Natur- und andere Katastrophen sowie Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten;
c)
die Mindestanforderungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
d)
die in Anhang I dieser Verordnung genannten Informationen betreffend die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die Biodiversität und den Gewässerschutz.

Art. 13 Besondere Anforderungen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater, die im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine eindeutige Unterscheidung zwischen Beratung und Kontrollen gegeben ist. ²In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten unbeschadet nationalen Rechts über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dafür, dass die ausgewählten und benannten Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen oder Daten, die sie im Laufe der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den begünstigten Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von im Laufe der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Unions- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

(3) Die betreffende Behörde übermittelt dem potenziellen Begünstigten – vorzugsweise auf elektronischem Wege – die entsprechende Liste der ausgewählten und benannten Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 1.

Art. 14 Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung

Die Begünstigten und Betriebsinhaber, die keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, können das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen.

Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 Unterabsatz 4 können die Mitgliedstaaten jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, wozu auch Netze gehören, die im Sinne der Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit begrenzten Mitteln auskommen müssen.

Die Mitgliedstaaten sorgen in solchen Fällen dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten.

Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist.

Art. 15 Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS

KAPITEL I: EGFL

Abschnitt 1: Ausgabenfinanzierung

Art. 16 Finanzielle Obergrenze

(1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzt sind.

(2) Sind gemäß dem Unionsrecht von den Beträgen gemäß Absatz 1 Beträge abzuziehen bzw. zu diesen hinzuzuaddieren, so erlässt die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 116 Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Nettobetrags, der für die Ausgaben des EGFL aufgrund der im Unionsrecht genannten Daten zur Verfügung steht.

Art. 17 Monatliche Zahlungen

(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

(2) Bis zur Überweisung der monatlichen Zahlungen durch die Kommission werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Art. 18 Überweisung der monatlichen Zahlungen

(1) Unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.

(2) Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. ²Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. ³und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen, die sie auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 102 Absatz 1 übermittelten Auskünfte, sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 oder sonstiger Berichtigungen tätigt. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) Die Kommission kann ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 116 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, zusätzlicher Zahlungen oder Abzüge erlassen. ²Der Ausschuss gemäß Artikel 116 Absatz 1 wird davon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.

Art. 19 Verwaltungs- und Personalkosten

Die von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL getätigten Verwaltungs- und Personalausgaben werden vom EGFL nicht getragen.

Art. 20 Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

(1) Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so finanziert der EGFL die betreffende Maßnahme mit Hilfe von unionsweit einheitlichen Pauschbeträgen; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung von Interventionserzeugnissen verwendet werden.

(2) Um die Finanzierung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention durch den EGFL sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend

a)
die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, und die Rückzahlungsmodalitäten;
b)
die Bedingungen für die Förderfähigkeit sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschalbeträge oder auf der Grundlage von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen sind.

(3) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der für den EGFL im Haushalt der Union bewilligten Mittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung, die im Falle von Verlust oder Qualitätsminderung der Interventionserzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung zu treffenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge zu erlassen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der Beträge gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Art. 21 Erwerb von Satellitenaufnahmen

Das Verzeichnis der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen wird zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart.

Die Kommission stellt diese Satellitenaufnahmen den Kontrollstellen oder den von diesen beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

³Die Kommission bleibt Eigentümer der Satellitenaufnahmen, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen. Sie kann auch Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung vorsehen.

Art. 22 Beobachtung der Agrarressourcen

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen zielen darauf ab, der Kommission die Mittel für Folgendes an die Hand zu geben:

a)
Verwaltung der Agrarmärkte der Union in einem globalen Kontext,
b)
agroökonomische und agroökologische Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen, einschließlich der agroforstwirtschaftlichen Flächen, und Überwachung des Zustands der Kulturen zur Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung,
c)
Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen,
d)
Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte, sowie
e)
technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

²Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der GAP erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse, der Überwachung der Bodengesundheit mit Hilfe der Fernerkundung und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. ³Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.

Art. 23 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung:

a)
der Vorschriften für die Finanzierungen gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c,
b)
des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 21 und 22 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele,
c)
der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie für die anzuwendenden Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



Abschnitt 2: Haushaltsdisziplin

Art. 24 Einhaltung der Obergrenze

(1) 

Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Betrag nach Artikel 16 überschreiten.

Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament und dem Rat, vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Betrag gemäß Artikel 16 einzuhalten.

(2) 

Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die, wenn Artikel 41 Anwendung findet, gegebenenfalls angepasst wurde.

(3) Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.

Art. 25 Reserve für Krisen im Agrarsektor

Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, wird eine Reserve gebildet (im Folgenden "Reserve für Krisen im Agrarsektor"), indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 gekürzt werden.

Der Gesamtbetrag der Reserve beläuft sich auf 2 800 Millionen EUR, bestehend aus gleichen Jahrestranchen in Höhe von jeweils 400 Millionen EUR (zu Preisen von 2011) für den Zeitraum 2014-2020, und wird in Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 eingestellt.

Art. 26 Haushaltsdisziplin

(1) 

Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen (im Folgenden "Anpassungssatz") festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

 —————

(3) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) 

Bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des gemäß Absatz 3 festgelegten Anpassungssatzes erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5) 

Abweichend von Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstatten die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind.

Die Erstattung nach Unterabsatz 1 findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Bedingungen und Modalitäten festgelegt werden, die für gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragene Mittel zur Finanzierung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Ausgaben gelten. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(7) Bei Anwendung dieses Artikels wird die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 bei der Festsetzung des Anpassungssatzes berücksichtigt. ²Alle Beträge, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt worden sind, werden gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgezahlt.

Art. 27 Verfahren der Haushaltsdisziplin

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n ihre Mittelansätze für die Haushaltsjahre n – 1, n und n + 1.

(2) Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.

(3) Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. ²Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

(4) 

Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres n die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 16 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt Folgendes:

a)
Die Kommission berücksichtigt die Anträge anteilig entsprechend den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträgen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des vorläufigen Betrags der Zahlungen für den betreffenden Monat;
b)
sie stellt spätestens am 28. Februar des Haushaltsjahres n + 1 die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unionsfinanzierung für das Haushaltsjahr n fest;
c)
sie erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Unionsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines einheitlichen Unionsfinanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand;
d)
sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Jahres n + 1 die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Art. 28 Frühwarn- und Überwachungssystem

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Obergrenze gemäß Artikel 16 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem zur Überwachung der Ausgaben des EGFL an.

Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission zu diesem Zweck monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht, in dem sie die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile prüft und eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr vornimmt.

Art. 29 Referenzwechselkurs

(1) Bei der Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffenden Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für die Veranschlagung des Haushalts des EGFL den durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs zugrunde, der der Marktparität des letzten Quartals entspricht, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

(2) 

Bei der Annahme eines Entwurfs eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese Dokumente die Mittel für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a genannten Maßnahmen betreffen, Folgendes zugrunde:

a)
den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs, der auf dem Markt ab 1. August des vorangegangenen Haushaltsjahres bis Ende des letzten Quartals festgestellt wurde, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission, spätestens aber am 31. Juli des laufenden Haushaltsjahres endet;
b)
den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs des letzten Quartals, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission endet, als Prognose für das restliche Haushaltsjahr.



KAPITEL II: ELER

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen für den ELER

Art. 30 Keine Doppelförderung

Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Haushalt der Union sein.

Art. 31 Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

(1) 

Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dürfen die Zahlungen der Beteiligung des ELER durch die Kommission gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die Mittelbindungen nicht überschreiten.

Diese Zahlungen werden der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

(2) 

Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 findet Anwendung.



Abschnitt 2: Finanzierung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Art. 32 Finanzielle Beteiligung des ELER

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den Unionsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bestimmt.

Art. 33 Mittelbindungen

Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.



Abschnitt 3: Finanzielle Beteiligung an Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Art. 34 Zahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.

(2) 

Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht überschreiten.

Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.

Art. 35 Zahlung des Vorschusses

(1) 

Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)
in 2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, und 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen entweder gemäß den Artikeln 122 und 143 AEUV oder aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhält;
b)
in 2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, und 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 122 und 143 AEUV oder aus der EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhält;
c)
in 2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist.

Wird ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.

(2) Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung des ersten Teils des Vorschusses keine Ausgaben getätigt worden sind und keine Ausgabenerklärung für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Kommission eingereicht worden ist.

(3) Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.

(4) Der als Vorschuss insgesamt gezahlte Betrag wird vor Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Verfahren des Artikels 51 der vorliegenden Verordnung bereinigt.

Art. 36 Zwischenzahlungen

(1) Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. ²Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechnet.

(2) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Verringerungen bzw. Erhöhungen, die aufgrund des Artikels 41 dieser Verordnung angewendet werden, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten.

(3) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission;
b)
Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Maßnahmen für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde;
c)
Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Zwischenberichts über die Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Kommission.

(4) Die zugelassene Zahlstelle oder die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. ²Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung nicht zulässig.

(5) Unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 leistet die Kommission die Zwischenzahlung innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(6) 

Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission festgelegt werden.

²Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zeitabstände, in denen die zugelassenen Zahlstellen diese Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen übermitteln. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben. Können die Erklärungen für Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Kommission jedoch nicht in dem betreffenden Zeitraum übermittelt werden, weil die Genehmigung der Programmänderung durch die Kommission noch aussteht, so kann die Ausgabenerklärung in einem nachfolgenden Zeitraum erfolgen.

Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres.

(7) Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 findet Anwendung.

Art. 37 Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Programms

(1) Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. ²Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben.

(2) Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzte Jahresrechnung abgeschlossen wurde. ²Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 5 werden die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen von der Kommission spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

(3) Sind der letzte jährliche Durchführungsbericht und die für den Rechnungsabschluss des letzten Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zu dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei der Kommission eingegangen, so führt dies zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag nach Artikel 38.

Art. 38 Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Der Teil einer Mittelbindung für ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung der getätigten Ausgaben vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 36 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

(2) 

Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

(3) 

Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres n + 4 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

(4) 

Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

a)
der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n + 3 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;
b)
der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit erheblichen Auswirkungen auf die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils des operationellen Programms nachweisen.

Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden.

(5) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht, dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. ²Sie unterrichtet den Mitgliedstaat über den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. ³Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Terminen vor.

(6) 

Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. ²Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen revidierten Finanzierungsplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Programmmaßnahmen aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. ³Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Beträge anteilig.



KAPITEL III: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 Agrar-Haushaltsjahr

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt der Fonds für ein Haushaltsjahr "n" verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres "n-1" beginnt und am 15. Oktober des Jahres "n" endet.

Art. 40 Einhaltung der Zahlungsfristen

Sind im Unionsrecht Zahlungsfristen vorgesehen, so können Zahlungen, die die Zahlstellen an die Begünstigten vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt geleistet haben, nicht mehr von der Union übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen sind.

Damit Ausgaben, die vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigt werden, für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen und gleichzeitig die entsprechenden finanziellen Auswirkungen in Grenzen gehalten werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 115 mit Ausnahmen von der Regelung des ersten Absatzes zu erlassen.

Art. 41 Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen und der Zwischenzahlungen

(1) 

Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 feststellen, dass die Ausgaben von anderen Einrichtungen als zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, dass die im Unionsrecht festgelegten Zahlungsfristen oder finanziellen Obergrenzen nicht eingehalten oder dass bei den Ausgaben sonstiges Unionsrecht missachtet wurde, so kann sie die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte betreffend die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 kürzen oder aussetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, kürzen oder aussetzen.

²Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 nicht feststellen, ob die Ausgaben dem Unionsrecht entsprechen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln und seinen Standpunkt darzulegen. ³Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der festgelegten Frist nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie erkennen, dass die Ausgaben nicht gemäß dem Unionsrecht getätigt wurden, so kann die Kommission die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte betreffend die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 kürzen oder aussetzen.

(2) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Kürzung oder Aussetzung monatlicher Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat erlassen, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind oder das System für die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge ähnliche gravierende Mängel aufweist und wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
die in Unterabsatz 1 genannten Mängel liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 52, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, oder
b)
die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, in nächster Zukunft die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gemäß einem in Abstimmung mit der Kommission aufzustellenden Maßnahmenplan mit klaren Fortschrittsindikatoren durchzuführen.

²Die entsprechenden von der Zahlstelle getätigten Ausgaben, die von den Mängeln betroffen ist, werden für einen in den Durchführungsrechtsakten gemäß dem vorliegenden Absatz festzulegenden Zeitraum gekürzt oder ausgesetzt; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen. ³Sofern die Voraussetzungen für die Kürzung oder Aussetzung noch erfüllt sind kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung dieses Zeitraums um weitere Zeiträume von insgesamt bis zu 12 Monaten erlassen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird die Kürzung oder Aussetzung nicht fortgeführt.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

In den Durchführungsrechtsakten zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 wird den gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

(3) Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 vorgenommen.

(4) 

Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet der Artikel 19, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgenommen.

Die Aussetzungen gemäß Artikel 19 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.

Art. 42 Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der gemäß Artikel 59 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 aussetzen, sofern sie den Mitgliedsstaaten alle für die Ermittlung der statistischen Angaben erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellt hat. ²Der auszusetzende Betrag darf 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt wurden, nicht überschreiten. ³Bei der Aussetzung handelt die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß der Verspätung. Insbesondere wird berücksichtigt, ob die verspätete Vorlage von Informationen das jährliche Haushaltsentlastungsverfahren gefährdet. Vor Aussetzung der monatlichen Zahlungen setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon schriftlich in Kenntnis. Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge nach Erhalt der statistischen Angaben des Mitgliedstaats, vorausgesetzt diese Angaben gehen spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres ein.

Art. 43 Zweckbestimmung der Einnahmen

(1) 

Als "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten

a)
die Beträge, die nach den Artikeln 40, 52 und 54 sowie, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL, nach Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 51 dem Haushalt der Union zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;

b)
die nach Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge;
c)
die aufgrund von Sanktionen gemäß den spezifischen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften der Union erhoben Beträge, sofern in den genannten Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass diese Beträge von den Mitgliedstaaten einbehalten werden können;
d)
in Bezug auf die Ausgaben des EGFL die Beträge, die den gemäß den Cross-Compliance-Vorschriften in Titel VI Kapitel II vorgenommenen Sanktionen entsprechen;
e)
Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der GAP erlassenem Unionsrecht, mit Ausnahme der ländlichen Entwicklung, geleistet werden und später verfallen. Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen geleistet wurden, um zu gewährleisten, dass nur ernstgemeinte Angebote von Bietern unterbreitet werden, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem Haushalt der Union zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.

(3) 

Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.

(4) 

Für den EGFL gelten für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung die Artikel 170 und 171 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 entsprechend.

Art. 44 Getrennte Buchführung

Jede Zahlstelle unterhält für die den Fonds im Haushalt der Union ausgewiesenen Mittel eine getrennte Buchführung.

Art. 45 Informationsmaßnahmen

(1) 

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der GAP, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele, Wiederherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen, Information der Betriebsinhaber und der anderen Akteure des ländlichen Raums und Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner Funktionsweise seitens der Bürger.

Sie dienen der Vermittlung – innerhalb wie auch außerhalb der Union – von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen wahrheitsgetreuen Überblick über die GAP zu bieten.

(2) 

Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:

a)
jährliche Arbeitsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;
b)
Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.

Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die im Rahmen einer anderen Maßnahme der Union finanziert werden, sind ausgeschlossen.

Für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur Information über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit diese Prioritäten mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.

(3) Bis zum 31. Oktober jeden Jahres veröffentlicht die Kommission unter Einhaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

(4) Der Ausschuss gemäß Artikel 116 Absatz 1 wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.

Art. 46 Befugnisse der Kommission

(1) Zur Berücksichtigung der von den Zahlstellen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für Rechnung des Haushalts der Union eingenommenen Beträge wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, wie im Rahmen der Fonds bestimmte Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.

(2) Ist der Haushalt der Union zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgesetzten Betrag, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur gerechten Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den Mitgliedstaaten in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 115 der vorliegenden Verordnung die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge festzulegen.

(3) Damit sie überprüfen kann, ob die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten mit den Ausgaben und anderen in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationen übereinstimmen, wird die Kommission im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Benachrichtigung der Kommission gemäß Artikel 102 ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über den in Artikel 42 genannten Aufschub der monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten für Ausgaben im Rahmen des EGFL und über die Bedingungen zu erlassen, zu denen sie die in jenem Artikel genannten, an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zwischenzahlungen im Rahmen des ELER kürzt oder aussetzt.

(4) Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Artikel 42 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)
das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 42;
b)
den Prozentsatz der Zahlungsaussetzung gemäß dem genannten Artikel.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur weiteren Festlegung der Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 44 sowie zu den besonderen Bedingungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a)
die Finanzierung und buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus den Fonds finanzierter Ausgaben;
b)
die Verfahren zur automatischen Aufhebung;
c)
das Verfahren und andere praktische Einzelheiten für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Mechanismus nach Artikel 42.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL IV: Rechnungsabschluss

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 47 Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

(1) 

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen oder aller aufgrund von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates  durchgeführten Kontrollen, kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,

a)
ob die Verwaltungspraxis mit dem Unionsrecht im Einklang steht;
b)
ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmen;
c)
unter welchen Bedingungen die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden;
d)
ob eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 korrekt anwendet.

Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen vor Ort in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen.

³Die Befugnisse zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. Unbeschadet der Sonderbestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen.

(2) 

Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Organisation von Kontrollen die verwaltungstechnische Belastung für die Zahlstellen. ²Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.

³Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können sich an diesen Kontrollen beteiligen.

Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.

Art. 48 Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren der Fonds erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Vor-Ort-Kontrollen – zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.

(3) Die Mitgliedstaaten halten Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Rückforderung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge zur Verfügung der Kommission.

Art. 49 Zugang zu Dokumenten

Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach dem Unionsrecht erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach Unionsrecht erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. ²Diese Unterlagen können unter den von der Kommission aufgrund von Artikel 50 Absatz 2 festgelegten Bedingungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Art. 50 Befugnisse der Kommission

(1) Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Vor-Ort-Kontrollen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfüllen müssen, zu ergänzen.

(2) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften über Folgendes erlassen:

a)
die Verfahren hinsichtlich der besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen;
b)
die Verfahren hinsichtlich der Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung der Artikel 47 und 48;
c)
die Verfahren und sonstige praktische Vorkehrungen bezüglich der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 48 Absatz 3.
d)
die Bedingungen, nach denen die Belege gemäß Artikel 49 aufbewahrt werden müssen, einschließlich der Form und Dauer ihrer Speicherung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



Abschnitt II: Rechnungsabschluss

Art. 51 Rechnungsabschluss

Vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, erlässt die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Angaben Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss zum Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. ²Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresabschlüsse und erfolgen unbeschadet des Inhalts der später nach Artikel 52 getroffenen Beschlüsse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Art. 52 Konformitätsabschluss

(1) Wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Unions- und nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 getätigt worden sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. ²Sie trägt dabei der Art des Verstoßes sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. ³Bei dem Ausschluss stützt sie sich auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge oder, wenn die Beträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können, auf eine Extrapolation oder pauschale Korrekturen. Pauschale Korrekturen werden nur vorgenommen, wenn sich der finanzielle Schaden, der der Union entstanden ist, aufgrund der Natur des Falls oder weil der Mitgliedstaat der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand genauer ermitteln lässt.

(3) 

Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. ²In diesem Stadium des Verfahrens erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen.

³Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des Berichts, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt und sie liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.

(4) Die Finanzierung kann für folgende Ausgaben nicht abgelehnt werden:

a)
Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;
b)
Ausgaben, die mehrjährige Maßnahmen betreffen und Teil der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 oder der Ausgaben im Rahmen der Programme nach Artikel 5 sind, für die die letzte Verpflichtung des Empfängers über 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;
c)
nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Artikel 5, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

(5) Absatz 4 gilt jedoch nicht für

a)
die in Abschnitt III dieses Kapitels genannten Unregelmäßigkeiten;
b)
nationale Beihilfen, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat, oder Verstöße, für die die Kommission gemäß Artikel 258 AEUV ein förmliches Aufforderungsschreiben an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet hat;
c)
Verstöße der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel V Kapitel III dieser Verordnung, unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über die Ergebnisse ihrer Kontrollen unterrichtet.

Art. 53 Befugnisse der Kommission

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem:

a)
dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Rechnungsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen;
b)
dem Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Beschlusses über den Konformitätsabschluss zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genannten Artikel vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.

(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) 

Um die Kommission in die Lage zu versetzen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und um eine wirksame Anwendung der in Artikel 52 enthaltenen Bestimmungen über den Konformitätsabschluss zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über die Kriterien und die Methode für die Anwendung der Korrekturen zu erlassen.



Abschnitt III: Unregelmässigkeiten

Art. 54 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. ²Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.

(2) 

Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung beziehungsweise, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so gehen 50 % der finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats und 50 % zu Lasten des Haushalts der Union, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 58 fortzusetzen.

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung den Fonds als Ausgabe.

³Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnen sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. Euro überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Frist um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Frist verlängern.

(3) 

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. ²Dieser Beschluss kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:

a)
wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten, wobei diese Bedingung als erfüllt gilt, wenn
i)
der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, 100 EUR nicht übersteigt, oder

ii)
der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, zwischen 100 EUR und 250 EUR liegt und der betreffende Mitgliedstaat nach nationalem Recht für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzuziehenden Betrag liegt;

b)
wenn die Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.

Wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden Beträge angewendet wurde, so gehen die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des Haushalts der Union.

(4) Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv zu übermitteln sind. ²Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und nimmt beim Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 51 Absatz 1 gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor.

(5) 

Die Kommission kann unter der Voraussetzung, dass das Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 3 angewendet wurde, Durchführungsrechtsakte zum Ausschluss der zu Lasten des Haushalts der Union verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Union in folgenden Fällen erlassen:

a)
wenn der Mitgliedstaat die Fristen gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat;
b)
wenn sie der Auffassung ist, dass der gemäß Absatz 3 getroffene Beschluss des Mitgliedstaats, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, nicht gerechtfertigt ist;
c)
wenn sie der Auffassung ist, dass die Unregelmäßigkeit oder die nicht erfolgte Wiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen ist, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats zuzurechnen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Art. 55 Besondere Bestimmungen für den EGFL

Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

Bei der Überweisung an den Haushalt der Union kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Art. 56 Besondere Bestimmungen für den ELER

Werden Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei den Vorhaben oder den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgedeckt, so nehmen die Mitgliedstaaten die finanziellen Berichtigungen vor, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Union ganz oder teilweise streichen. ²Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.

³Die gestrichenen Beträge der Unionsfinanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen Unionsmittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für ein Vorhaben im Rahmen desselben Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Der Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wieder dem Haushalt der Union zu.

Art. 57 Befugnisse der Kommission

(1) Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Bedingungen für die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge einschließlich Zinsen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind, zu erlassen.

(2) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

a)
der Verfahren für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß diesem Abschnitt und für die laufende Unterrichtung der Kommission über ausstehende Wiedereinziehungen;
b)
der Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



TITEL V: KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I: Allgemeine Vorschriften

Art. 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)
sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b)
einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c)
Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d)
gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e)
zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

(3) 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften und getroffenen Maßnahmen mit.

Bei etwaigen Bedingungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, muss überprüfbar sein, dass diese eingehalten werden.

(4) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:

a)
die Verfahren, die Fristen und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2;
b)
die Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach Absatz 3 übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 59 Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. ²Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

(3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.

(4) Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, und erhöhen erforderlichenfalls diesen Mindestsatz. ²Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestsatz auch reduzieren, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben.

(6) In von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe h vorzusehenden Fällen können Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach Einreichung bei Vorliegen offensichtlicher Irrtümer, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden, berichtigt und angepasst werden.

(7) Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Art. 60 Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.

Art. 61 Kompatibilität von Stützungsregelungen mit den Kontrollen im Weinsektor

Bei der Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf diese Regelungen beziehen, mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf

a)
die elektronische Datenbank;
b)
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
c)
die Verwaltungskontrollen.

Die Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem integrierten System ermöglichen.

Art. 62 Kontrollbefugnisse der Kommission

(1) Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, die – wenn die ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung dies erfordert – ergänzende Anforderungen für die Zollverfahren betreffen, insbesondere für diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  festgelegt sind.

(2) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorschriften, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Union zu erzielen, insbesondere:

a)
Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergeben;
b)
Vorschriften über den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen und über die Verpflichtung, diesen Satz zu erhöhen bzw. die Möglichkeit, ihn zu senken, wie in Artikel 59 Absatz 5 dargelegt;
c)
Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse;
d)
Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die Vermarktungsstufe, auf der die Kontrollen zu erfolgen haben;

e)
für Hanf gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;

f)
für Baumwolle gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände;
g)
für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;
h)
die Fälle, in denen Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach deren Einreichung gemäß Artikel 59 Absatz 6 berichtigt und angepasst werden können;
i)
Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie Rückgriff auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Art. 63 Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1) 

Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

²Betrifft die Nichterfüllung Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so wird der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere der Nichterfüllung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. ³Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs ist nur bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.

(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.

(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Rücknahme gemäß Absatz 1.

(5) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Verfahrensvorschriften und technischer Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

a)
die Anwendung und Berechnung der teilweisen oder vollständigen Rücknahme gemäß Absatz 1;
b)
die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Art. 64 Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)
wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b)
wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c)
wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d)
wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e)
wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;
f)
wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

(3) Verwaltungssanktionen können gegen den Begünstigten der Beihilfe oder Stützung und andere natürliche oder juristische Personen, einschließlich von Gruppen oder Vereinigungen von Begünstigten, natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, verhängt werden.

(4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a)
Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;
b)
Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c)
Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;
d)
Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.

(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a)
der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b)
ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;
c)
der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;
d)
die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.

(6) Um der abschreckenden Wirkung der Gebühren und Sanktionen einerseits und der besonderen Merkmale jeder Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, die unter die sektorbezogenen Agrarvorschriften fallen, andererseits Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion für jede Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme und jede betroffene Person gemäß Absatz 3, aus der Liste der in Absatz 4 aufgeführten Verwaltungssanktionen und unter Beachtung der in Absatz 5 festgesetzten Obergrenzen sowie Ermittlung des spezifischen Satzes, der von den Mitgliedstaaten zu verhängen ist, einschließlich in Fällen eines nichtquantifizierbaren Verstoßes;
b)
die Ermittlung der Fälle, in denen gemäß Absatz 2 Buchstabe f keine Verwaltungssanktionen zu verhängen sind.

(7) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Verfahrensvorschriften und technischen Vorschriften zur Harmonisierung der Durchführung dieses Artikels, insbesondere in Bezug auf Folgendes:

a)
die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen;
b)
ausführliche Vorschriften für die Bestimmung eines Verstoßes als geringfügig, einschließlich der Festsetzung eines Schwellenwerts als Nennwert oder als Prozentsatz des in Betracht kommenden Beihilfe- oder Stützungsbetrags, der hinsichtlich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums mindestens 3 % und hinsichtlich aller sonstigen Beihilfen oder Förderung mindestens 1 % betragen muss,
c)
die Vorschriften über die Bestimmung der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Art der Sanktionen die wiedereingezogenen Beträge einbehalten dürfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Art. 65 Aussetzung von Zahlungen an die Mitgliedstaaten in unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden besonderen Fällen

(1) Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Informationen vorzulegen, und übermitteln die Mitgliedstaaten diese Informationen nicht oder nicht fristgerecht nach oder übermitteln sie falsche Informationen, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 aussetzen, sofern sie den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. ²Der auszusetzende Betrag muss sich auf die Ausgaben für die marktbezogenen Maßnahmen beziehen, für welche die verlangten Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt wurden bzw. falsch sind.

(2) Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Absatz 1 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte bezüglich der unter die Aussetzung fallenden marktbezogenen Maßnahmen und des Prozentsatzes und der Dauer der Zahlungsaussetzung nach Absatz 1 zu erlassen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf das Verfahren und weiterer praktischer Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der in Absatz 1 genannten Aussetzung monatlicher Zahlungen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Art. 66 Sicherheiten

(1) Soweit dies in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer besonderen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, die bei der Leistung von Sicherheiten jegliche Diskriminierung ausschließen und die Gleichbehandlung und Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gewährleisten und die Folgendes betreffen:

a)
die Bestimmung der Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung;
b)
die Festlegung der besonderen Situationen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;
c)
die Festlegung der Bedingungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Bedingungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit;
d)
die Festlegung der besonderen Bedingungen, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleisteten Sicherheiten gelten;
e)
die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten, den anzuwendenden Kürzungssatz bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder besondere Anwendungen, wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, dem Zeitraum, um den der Termin überschritten wurde, bis zu dem die Verpflichtung erfüllt werden sollte und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.

(4) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes erlassen:

a)
die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;
b)
die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;
c)
die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.



KAPITEL II: Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Art. 67 Geltungsbereich und verwendete Begriffe

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ("integriertes System") ein.

(2) 

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 28 bis 31 sowie den Artikeln 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährte Unterstützung.

Dieses Kapitel gilt jedoch weder für die in Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Maßnahmen noch hinsichtlich der Einrichtungskosten für Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung.

(3) Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI.

(4) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
"landwirtschaftliche Parzelle" ist eine zusammenhängende Fläche, die von einem bestimmten Betriebsinhaber angemeldet ist und nur eine bestimmte Kulturgruppe aufweist; wenn jedoch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angemeldet werden muss, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung erforderlichenfalls weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
b)
 b) "flächenbezogene Direktzahlung" ist die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung für die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die fakultative gekoppelte Stützung nach Titel IV Kapitel 1, wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird, die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2, die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird und die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird.

Art. 68 Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a)
eine elektronische Datenbank;
b)
ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
c)
ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
d)
Beihilfe- und Zahlungsanträge;
e)
ein integriertes Kontrollsystem;
f)
ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2, der einen Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt.

(2) Gegebenenfalls umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates  und (EG) Nr. 21/2004 des Rates  eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Verwendung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen.

Art. 69 Elektronische Datenbank

(1) 

In die elektronische Datenbank (im Folgenden "elektronische Datenbank") werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen eingespeichert.

²Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten des laufenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahres und der vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre. ³Wird die Höhe der Stützung für Betriebsinhaber durch Daten früherer Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 beeinflusst, so ermöglicht die Datenbank auch den Abruf der Daten dieser Jahre. Die Datenbank ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre und, in Bezug auf Daten über "Dauergrünland" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission  (ursprüngliche Fassung) und – für Zeiträume ab Beginn ihrer Anwendung – in Bezug auf "Dauerweideland und Dauergrünland" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, mindestens der letzten fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind, den Abruf der Daten erst ab dem Jahr ihres Beitritts sicherstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.

Art. 70 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) 

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Karten, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. ²Die verwendeten Techniken stützen sich auf computergestützte geografische Informationssysteme, einschließlich Luft- oder Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 und ab 2016 dem Maßstab 1:5 000 entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umrisses und des Zustands der Parzelle gewährleistet. ³Die entsprechenden Festlegungen erfolgen gemäß den geltenden Unionsnormen.

Ungeachtet Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten von solchen Techniken – einschließlich von Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet –, die auf der Grundlage von langfristigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden, ab 2016 weiterhin Gebrauch machen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen eine Referenzschicht zur Berücksichtigung von im Umweltinteresse genutzten Flächen beinhaltet. ²Diese Referenzschicht umfasst insbesondere die relevanten spezifischen Verpflichtungen und/oder Umweltzertifizierungssysteme nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend den Methoden nach Artikel 46 derselben Verordnung, spätestens bevor die Antragsformulare nach Artikel 72 dieser Verordnung für Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach den Artikeln 43 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2018 bereitgestellt werden.

Art. 71 System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen.

(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.

Art. 72 Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) 

Jeder Begünstigte der Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a)
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die die Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 beantragt wird;
b)
die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche;
c)
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

²Für die flächenbezogenen Direktzahlungen setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. ³Die Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass

a)
landwirtschaftliche Parzellen mit einer Fläche von bis zu 0,1 ha, für die keine Zahlung beantragt wurde, nicht angegeben werden müssen, sofern die Flächensumme dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet, und/oder sie können beschließen, dass ein Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, seine landwirtschaftlichen Parzellen nicht angeben muss, wenn die Gesamtfläche dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet. In allen Fällen muss der Betriebsinhaber in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und auf Aufforderung der zuständigen Behörden die Lage der betreffenden Parzellen angeben;
b)
Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen, die landwirtschaftlichen Parzellen, für die keine Zahlung beantragt wurde, nicht angeben müssen, es sei denn, dies ist für die Zwecke sonstiger Beihilfen oder Förderungen erforderlich.

(3) 

Die Mitgliedstaaten stellen – unter anderem auf elektronischem Wege – vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Beihilfe- und der Zahlungsantrag

a)
gültig sind, wenn der Begünstigte bestätigt, dass an dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfe- und Zahlungsantrag keine Änderungen vorgenommen werden,
b)
lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfe- und Zahlungsantrag aufweisen müssen.

In Bezug auf die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.

(4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Artikel 67 aufgeführten oder sonstigen Stützungsregelungen und Maßnahmen umfasst.

(5) Abweichend von der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates  wird die Berechnung des Termins für die Einreichung oder Änderung eines Beihilfeantrags, Zahlungsantrags oder jeglicher Belege, Verträge oder Erklärungen gemäß diesem Kapitel an die besonderen Anforderungen des integrierten Systems angepasst. ²Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu erlassen, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.

Art. 73 System zur Identifizierung der Begünstigten

Das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfe- und Zahlungsanträge ein und desselben Begünstigten als solche erkennbar sind.

Art. 74 Prüfung der Fördervoraussetzungen und Kürzungen

(1) Gemäß Artikel 59 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfeanträge daraufhin, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. ²Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.

(4) Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 63 Anwendung.

Art. 75 Zahlungen an die Begünstigten

(1) 

Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 67 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt.

Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.

Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten

a)
vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen zahlen;
b)
vor dem 1. Dezember Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 zahlen.

Bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gelten die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die ab dem Antragsjahr 2019 eingereicht werden.

(2) 

Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 74 abgeschlossen worden ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Vorschüsse bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 abgeschlossen worden sind.

(3) 

In dringenden Fällen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels, vorausgesetzt, diese Rechtsakte sind erforderlich und gerechtfertigt. ²Diese Durchführungsrechtsakte können von den Absätzen 1 und 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Art. 76 Delegierte Befugnisse

(1) Um dafür zu sorgen, dass das in diesem Kapitel vorgesehene integrierte System auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise angewendet wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten, zusätzlich zu denjenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen sind;
b)
hinsichtlich der Artikel 67 bis 75 Vorschriften über sonstige Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der in dieser Verordnung oder in sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kontrollerfordernisse notwendig und von den Mitgliedstaaten gegenüber Erzeugern, Dienststellen, Einrichtungen, Organisationen oder anderen Marktteilnehmern zu treffen sind, wie etwa Schlachthäusern oder am Verfahren für die Beihilfegewährung beteiligten Vereinigungen, wenn diese Verordnung keine einschlägigen Verwaltungssanktionen vorsieht; diese Maßnahmen entsprechen so weit wie möglich sinngemäß den in Artikel 77 Absätze 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen zu Sanktionen.

(2) Um eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfeberechtigten Begünstigten auf der Grundlage der Beihilfeanträge gemäß Artikel 72 zu gewährleisten und die Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Begünstigten zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften, einschließlich derjenigen zur Aktualisierung der Referenzparzellen, zu angemessenen Toleranzmargen, die dem Umriss und dem Zustand der Parzelle Rechnung tragen, und einschließlich Vorschriften über die Einbeziehung von an eine Parzelle angrenzenden Landschaftselementen sowie die Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 und zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 73;
b)
die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 71;
c)
die Vorschriften für die Festlegung der Definition der Grundlage für die Berechnung der Beihilfe, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Flächen Landschaftselemente oder Bäume umfassen; diese Vorschriften erlauben es den Mitgliedstaaten, bei Flächen mit Dauergrünland verstreute Landschaftselemente und einzeln stehende Bäume, deren Gesamtfläche einen bestimmten prozentuellen Anteil an der Referenzparzelle nicht übersteigt, automatisch als Bestandteil der beihilfefähigen Flächen zu betrachten, ohne dass diesbezüglich eine Kartierung erforderlich wäre.

Art. 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)
wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b)
wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c)
wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d)
wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e)
wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f)
wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

(3) Verwaltungssanktionen können gegen Begünstigte der Beihilfe oder Stützung, einschließlich Gruppen oder Vereinigungen dieser Gruppen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, verhängt werden.

(4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a)
Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;
b)
Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c)
Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.

(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a)
der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b)
der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;
c)
der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann.

(6) 

Ungeachtet der Absätze 4 und 5 werden hinsichtlich der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung die Verwaltungssanktionen im Wege einer Kürzung des Betrags der nach jener Verordnung geleisteten oder zu leistenden Zahlungen verhängt.

Die Verwaltungssanktionen gemäß diesem Absatz sind angemessen und werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des betreffenden Verstoßes abgestuft.

Der Betrag dieser Verwaltungssanktionen für ein bestimmtes Jahr darf in den ersten beiden Jahren der Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Antragsjahre 2015 und 2016) 0 %, im dritten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2017) 20 % und ab dem vierten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2018) 25 % des Betrags der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch hätte, wenn der Betriebsinhaber die Voraussetzungen für diese Zahlung erfüllen würde, nicht überschreiten.

(7) Um der abschreckenden Wirkung der Sanktionen und Geldbußen einerseits und den besonderen Merkmalen jeder Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach Artikel 67 Absatz 2 andererseits Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion für jede Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme und jede betroffene Person gemäß Absatz 3, aus der Liste der in Absatz 4 aufgeführten Verwaltungssanktionen und unter Beachtung der in den Absätzen 5 und 6 festgesetzten Obergrenzen sowie Ermittlung des spezifischen Satzes, der von den Mitgliedstaaten zu verhängen ist, einschließlich in Fällen eines nicht quantifizierbaren Verstoßes;
b)
die Fälle, in denen gemäß Absatz 2 Buchstabe f keine Verwaltungssanktionen zu verhängen sind.

(8) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Verfahrens- und technischer Vorschriften zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels in Bezug auf Folgendes:

a)
Vorschriften zur Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen;
b)
ausführliche Vorschriften für die Bestimmung eines Verstoßes als geringfügig, einschließlich der Festsetzung eines quantitativen Schwellenwerts als Nennwert oder als Prozentsatz des in Betracht kommenden Beihilfe- oder Stützungsbetrags, der mindestens 0,5 % betragen muss.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Art. 78 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem fest:

a)
die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen für die elektronische Datenbank gemäß Artikel 69;
b)
Vorschriften für die Beihilfe- und Zahlungsanträge gemäß Artikel 72 und die Anträge auf Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;
c)
Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfe- oder Zahlungsantrag gemachten Angaben, einschließlich Vorschriften über Messtoleranzen für Vor-Ort-Kontrollen;
d)
technische Spezifikationen, die für die einheitliche Durchführung dieses Kapitels erforderlich sind;
e)
Bestimmungen über Situationen bei der Übertragung eines Betriebs, wenn auch eine noch zu erfüllende Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Förderfähigkeit übertragen wird;
f)
Vorschriften für die Zahlung der Vorschüsse gemäß Artikel 75.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL III: Prüfung von Maßnahmen

Art. 79 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften für die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer Vertreter (im Folgenden "Unternehmen").

(2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die in das integrierte System gemäß Kapitel II dieses Titels einbezogen wurden. ²Um Änderungen in sektorbezogenen Agrarvorschriften Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des durch dieses Kapitel eingeführten Systems der Ex-post-Kontrollen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Verzeichnis der Maßnahmen zu erstellen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforderungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unterliegen.

(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Geschäftsunterlagen“ : sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen;
b)„Dritter“ : jede natürliche oder juristische Person, die zu den vom EGFL im Rahmen des Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter Beziehung steht.

Art. 80 Prüfung durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen regelmäßig Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. ²Sie achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine größtmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten gewährleistet. ³Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere Risikofaktoren berücksichtigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 81 relevant sein könnten.

(3) Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die nach den Artikeln 47 und 48 durchgeführten Kontrollen unberührt.

Art. 81 Ziele der Prüfung

(1) Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen – bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter – überprüft, einschließlich durch:

a)
Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren oder anderen Dritten,
b)
gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände,
c)
Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren, und
d)
Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die zahlende Stelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Berechtigte vorhält, korrekt sind.

(2) Insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den Unionsbestimmungen oder einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens.

(3) Bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen wird in vollem Umfang das jeweilige Risikopotenzial berücksichtigt.

Art. 82 Zugang zu den Geschäftsunterlagen

(1) Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte haben zu gewährleisten, dass den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden. ²Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten.

(2) Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.

(3) 

Werden bei der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für Prüfungszwecke nicht ausreichend erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der durch andere sektorbezogene Verordnungen begründeten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen zu erstellen, die der mit der Prüfung beauftragte Mitgliedstaat für erforderlich hält.

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem diese Unterlagen erstellt werden müssen.

Befinden sich die für die Prüfung gemäß diesem Kapitel erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte Unternehmen angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat, so muss das geprüfte Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die mit den Prüfungen beauftragten Bediensteten das Recht haben, die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder beschlagnahmen zu lassen. ²Hierfür gelten die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen; die Strafprozessvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen bleiben unberührt.

Art. 83 Gegenseitige Amtshilfe

(1) 

Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,

a)
in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;
b)
in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren.

(2) Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

(3) 

Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 80 in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 81, zusätzliche Informationen benötigt, so können unter Angabe von Gründen spezifische Prüfungsersuchen erstellt werden. ²Eine Übersicht über diese spezifischen Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. ³Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.

Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang derselben nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden unverzüglich dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres.

Art. 84 Programmplanung

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfungsprogramme für die Prüfungen, die gemäß Artikel 80 im folgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.

(2) Jedes Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben:

a)
die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung auf der Grundlage der in Frage stehenden Beträge;
b)
die bei der Erstellung des Prüfungsprogramms zugrunde gelegten Kriterien.

(3) Die Mitgliedstaaten führen die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.

(4) Absatz 3 findet entsprechend Anwendung auf Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten.

(5) Die Kommission kann in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines Mitgliedstaats einzubeziehen.

(6) Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 40 000  EUR gelegen hat, werden aufgrund dieses Kapitels nur kontrolliert, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfungsprogramm gemäß Absatz 1 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind. ²Um den wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Obergrenze von 40 000 EUR zu ändern.

Art. 85 Sonderdienste

(1) 

In jedem Mitgliedstaat wird ein Sonderdienst benannt, der zuständig ist für die Überwachung der Anwendung dieses Kapitels. Diese Dienste sind insbesondere zuständig für

a)
die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar zu dem Sonderdienst gehören, oder
b)
die Koordinierung und allgemeine Überwachung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer Dienststellen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine Aufteilung der aufgrund dieses Kapitels durchzuführenden Prüfung zwischen dem Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist.

(2) Die in Anwendung dieser Verordnung tätige(n) Dienststelle(n) muss (müssen) organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen, die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind.

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, ergreift der in Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Maßnahmen, wobei er von dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet wird, um den in diesem Kapitel genannten Aufgaben gerecht zu werden.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht einhalten.

Art. 86 Berichte

(1) Vor dem 1. Januar, der dem Prüfungszeitraum folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmäßig einen Gedankenaustausch über die Anwendung dieses Kapitels vor.

Art. 87 Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission

(1) Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind. ²Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.

(2) Die in Artikel 80 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. ²Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. ³Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

(3) 

Werden die Prüfungen gemäß Artikel 83 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.

²Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. ³Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten Mitgliedstaats durchgeführt.

(4) Unbeschadet der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen, soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. ²Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des betreffenden Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. ³Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang.

Art. 88 Befugnisse der Kommission

Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels, insbesondere in folgenden Punkten:

a)
Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 80 in Bezug auf die Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan der Prüfungen;
b)
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und Art der aufzubewahrenden Dokumente und zu registrierenden Daten;
c)
Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 83 Absatz 1;
d)
Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Einreichungsweise der Aufforderungen, Inhalt, Form und Art der Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Informationen im Rahmen des vorliegenden Kapitels;
e)
Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und Sonderbedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;
f)
Zuständigkeiten des Sonderdienstes gemäß Artikel 85;
g)
Inhalt der Berichte gemäß Artikel 86.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.



KAPITEL IV: Sonstige Bestimmungen zu Kontrollen und Sanktionen

Art. 89 Sonstige Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht gemäß der genannten Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.

(2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse den Vorschriften von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.

(4) Unbeschadet der aufgrund von Artikel 64 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen. ²Diese Sanktionen gelten nicht in den in Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen und wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat.

(5) Um die Unionsmittel sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die Schaffung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;
b)
Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;
c)
Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Ergebnisse der Mitgliedstaaten.

(6) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)
die Verfahren für die nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird;
b)
die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;
c)
was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die zu kontrollierende Vermarktungsstufe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 90 Kontrollen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und geschützten traditionellen Fachbegriffen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Fachbegriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterbinden.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen die jeweils zuständige Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die in Teil 2 Titel II Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  zuständig ist, und stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(3) In der Union wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 5 jener Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, gewährleistet.

(4) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Folgendem:

a)
Vorschriften über Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;
b)
Vorschriften über die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, einschließlich wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;
c)
die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;
d)
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.



TITEL VI: CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I: Geltungsbereich

Art. 91 Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) 

Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a)
der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b)
die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

In Bezug auf Waldflächen findet diese Sanktion jedoch keine Anwendung, sofern für diese Fläche keine Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beantragt wird.

(3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:

a)
"Betrieb" die Gesamtheit der von dem Begünstigten gemäß Artikel 92 verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
b)
"Anforderung" jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang II genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.

Art. 92 Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Art. 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a)
Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b)
Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c)
Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

(3) 

Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2015 und 2016 die Erhaltung von Dauergrünland ein. ²Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Flächenbeihilfeanträge für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen als Dauergrünland erhalten bleiben. ³Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die am 1. Juli 2013 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergrünland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

(4) 

Der Kommission wird im Hinblick auf Absatz 3 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland zu erlassen, um insbesondere sicherzustellen, dass auf Ebene des einzelnen Betriebsinhabers Maßnahmen zur Erhaltung von Dauergrünland ergriffen werden, einschließlich individueller Auflagen wie der Auflage, Flächen in Dauergrünland umzuwandeln, wenn der Dauergrünlandanteil nachgewiesenermaßen zurückgeht.

Damit die ordnungsgemäße Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einerseits und der einzelnen Betriebsinhaber andererseits sichergestellt wird, was die Erhaltung von Dauergrünland betrifft, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Methoden festzulegen, nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche festgestellt wird.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Ausdruck "Dauergrünland" Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 in deren ursprünglicher Fassung.

Art. 94 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. ²Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.

Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Art. 95 Unterrichtung der Begünstigten

Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die Liste der Anforderungen und Standards, die in den Betrieben einzuhalten sind, sowie klare und genaue Informationen hierzu.



KAPITEL II: Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance

Art. 96 Kontrolle der Cross-Compliance

(1) 

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel V Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates  und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.

(2) Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen.

(4) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen, um die Einhaltung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen; dazu gehören auch Vorschriften, die es erlauben, dass die Risikoanalysen den folgenden Faktoren Rechnung tragen:

a)
Beteiligung der Betriebsinhaber an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung;
b)
Beteiligung der Betriebsinhaber an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System die betreffenden Anforderungen und Normen abdeckt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 97 Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) 

Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

Unterabsatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Begünstigte, bei denen festgestellt wurde, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, oder zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden "betreffende Kalenderjahre") gewährt wurde, gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen haben.

(2) 

In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wurde, findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. ²Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird die Verwaltungssanktion dessen ungeachtet auf der Grundlage des Gesamtbetrags der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Zahlungen gemäß Artikel 92 verhängt.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

(3) 

Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich der gemäß Artikel 101 zu erlassenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen.

²Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat. ³Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

(4) Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die von ihr betroffen sind.

Art. 98 Anwendung der Verwaltungssanktion in Bulgarien, Kroatien und Rumänien

Für Bulgarien und Rumänien sind die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz gemäß Anhang II beziehen.

Für Kroatien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 nach folgendem Zeitplan anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Anhang II beziehen:

a)
ab dem 1. Januar 2014 für GAB 1 bis GAB 3 und für GAB 6 bis GAB 8;
b)
ab dem 1. Januar 2016 für GAB 4, GAB 5, GAB 9 und GAB 10;
c)
ab dem 1. Januar 2018 für GAB 11 bis GAB 13.

Art. 99 Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) 

Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) 

Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

²Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. ³Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen.

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.

Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.

Art. 100 Beträge, die sich aus der Anwendung der Cross-Compliance ergeben

Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.

Art. 101 Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit der Berechnung und Verhängung von Verwaltungssanktionen

(1) Damit gewährleistet ist, dass die Mittel ordnungsgemäß auf die berechtigten Begünstigten aufgeteilt werden und dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die Schaffung einer harmonisierten Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Artikel 99 unter Berücksichtigung von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin;
b)
die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance, einschließlich der Fälle, in denen der Verstoß unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist.

(2) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Verfahrensvorschriften und technischen Vorschriften in Bezug auf die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen gemäß den Artikeln 97 bis 99 fest, einschließlich in Bezug auf Begünstigte, bei denen es sich um eine Gruppe von Personen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 handelt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.



TITEL VII: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

KAPITEL I: Informationsaustausch

Art. 102 Übermittlung von Informationen

(1) 

Über die Bestimmungen der Sektorverordnungen hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:

a)
für die zugelassenen Zahlstellen und die zugelassenen Koordinierungsstellen:
i)
die Zulassungsurkunde;
ii)
die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder zugelassene Koordinierungsstelle);
iii)
gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;
b)
für die Bescheinigenden Stellen:
i)
die Bezeichnung dieser Stellen;
ii)
deren Anschrift;
c)
für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den aus den Fonds finanzierten Vorhaben:
i)
die von der zugelassenen Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften;
ii)
für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr;
iii)
die Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen;
iv)
eine jährliche Übersicht über die verfügbaren Ergebnisse sämtlicher Prüfungen und Kontrollen, die nach dem Zeitplan und den Durchführungsmodalitäten gemäß den sektorspezifischen Vorschriften durchgeführt worden sind.

Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen für die Ausgaben des ELER werden für die einzelnen Programme getrennt übermittelt.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die getroffenen Maßnahmen zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel V Kapitel II. ²Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

Art. 103 Vertraulichkeit

(1) 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Es gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

(2) Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Kenntnisse, die im Rahmen der in Titel V Kapitel III vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. ²Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

Art. 104 Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a)
Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
i)
die Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen;
ii)
eine Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der Zahlstellen sowie die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
iii)
die Berichte über die Bescheinigung der Jahresabschlüsse;
iv)
die Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der Bescheinigenden Stellen;
v)
die Einzelheiten der Berücksichtigung und Zahlung der aus den Fonds zu finanzierenden Ausgaben;
vi)
die Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorhaben oder Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und die zusammenfassende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren;
vii)
die Informationen über die in Anwendung von Artikel 58 getroffenen Maßnahmen;
b)
die Modalitäten des Austauschs von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre Aufbewahrung;
c)
die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Statistiken und Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL II: Verwendung des Euro

Art. 105 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben und die Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.

(2) 

Die Preise und Beträge in den sektorbezogenen Agrarvorschriften lauten auf Euro.

Sie sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.

Art. 106 Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

(1) Die Preise und Beträge gemäß Artikel 105 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet.

(2) Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt

a)
für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollförmlichkeiten;
b)
in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird.

(3) 

Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in die nationale Währung um.

²Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrechnungskurse vorzunehmen, die die Europäische Zentralbank während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird. ³Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.

(4) Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.

(5) Um den maßgeblichen Tatbestand gemäß Absatz 2 zu präzisieren oder aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen einen spezifischen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs zu erlassen. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:

a)
tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit der Wechselkursänderungen;
b)
ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Geschäfte im Rahmen anderer Marktorganisationen;
c)
Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb einer Marktorganisation;
d)
praktische und effiziente Überprüfbarkeit der Anwendung der korrekten Wechselkurse.

(6) Damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Begünstigten erhaltenen Einnahmen oder den an die Begünstigten ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften betreffend den Wechselkurs zu erlassen, der bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen und bei der Erfassung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle anzuwenden ist.

Art. 107 Schutzmaßnahmen und Abweichungen

(1) 

Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zum Schutz dieser Vorschriften erlassen. ²Diese Durchführungsmaßnahmen können nur so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist, von den bestehenden Vorschriften abweichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die von diesem Abschnitt abweichen; dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

a)
wenn ein Land ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;
b)
wenn die Währung eines Landes nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.

Art. 108 Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

(2) 

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. ²Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.



KAPITEL III: Berichterstattung und Bewertung

Art. 109 Jährlicher Finanzbericht

Die Kommission erstellt jährlich vor Ende September einen Finanzbericht über die Verwaltung der Fonds im vorangegangenen Haushaltsjahr und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.

Art. 110 Überwachung und Bewertung der GAP

(1) 

Es wird ein gemeinsamer Überwachungs- und Bewertungsrahmen erstellt, um die Leistung der GAP zu messen, und zwar insbesondere

a)
der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
b)
der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
c)
der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der
d)
der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

²Die Kommission überwacht diese politischen Maßnahmen anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften der in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen. ³Sie erstellt einen mehrjährigen Bewertungsplan, einschließlich regelmäßiger Bewertungen spezieller Instrumente, die von ihr durchzuführen sind.

Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 über Inhalt und Struktur dieses Rahmens zu erlassen.

(2) 

Die Leistung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird anhand folgender Ziele gemessen:

a)
rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt auf den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;
b)
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt auf den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;
c)
ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt auf Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

²Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Reihe von Indikatoren für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Die Indikatoren müssen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen der Politik stehen und eine Bewertung des Fortschritts, der Wirksamkeit und Effizienz der Politik im Vergleich zu den Zielen erlauben.

(3) 

Der Überwachungs- und Bewertungsrahmen gibt die Struktur der GAP wie folgt wieder:

a)
Was die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die marktbezogenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Vorschriften der vorliegenden Verordnung anbelangt, so überwacht die Kommission diese Instrumente anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnungen. Die Kommission erstellt einen mehrjährigen Bewertungsplan, der regelmäßige Bewertungen spezieller Instrumente vorsieht, die unter der Verantwortung der Kommission durchzuführen sind. Die Bewertungen werden rechtzeitig und von unabhängigen Bewertern durchgeführt;
b)
die Überwachung und Bewertung politischer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden nach Maßgabe der Artikel 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt.

³ Die Kommission sorgt dafür, dass die kombinierte Wirkung aller GAP-Instrumente gemäß Absatz 1 im Vergleich zu den gemeinsamen Zielen gemäß Absatz 2 gemessen und bewertet wird. Die Leistung der GAP im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele wird anhand gemeinsamer Wirkungsindikatoren und die zugrunde liegenden Einzelziele werden anhand von Ergebnisindikatoren gemessen und bewertet. Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Bewertungen der GAP, einschließlich Bewertungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, und aus anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen wurden, erstellt die Kommission Berichte zur Messung und Bewertung der Gesamtleistung sämtlicher GAP-Instrumente.

(4) 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. ²Soweit wie möglich basieren diese Angaben auf etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat.

Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben – wobei sie berücksichtigt, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist – sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Anwendung dieses Artikels einschließlich erster Ergebnisse zur Leistung der GAP vor. ²Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt.



KAPITEL IV: Transparenz

Art. 111 Veröffentlichung der Begünstigten

(1) 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds. ²Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:

a)
unbeschadet des Artikels 112 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung den Namen des Begünstigten, und zwar:
i)
Vorname und Nachname, sofern der Begünstigte eine natürliche Person ist;
ii)
den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen;
iii)
den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist;
b)
die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;
c)
für jede aus den Fonds finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;
d)
Art und Beschreibung der aus einem der Fonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c gewährt werden.

³Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

(2) Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Union und des nationalen Beitrags.

Art. 112 Schwellenwert

In Abweichung von Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung veröffentlichen die Mitgliedstaaten den Namen eines Begünstigten in den folgenden Fällen nicht:

a)
im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgesetzte Betrag ist;

b)
im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als 1 250  EUR ist.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge von der Kommission gemäß den nach Artikel 114 erlassenen Vorschriften veröffentlicht.

³Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.

Art. 113 Unterrichtung der Begünstigten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass ihre Daten gemäß Artikel 111 veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.

Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG auf ihre Rechte im Rahmen der Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

Art. 114 Befugnisse der Kommission

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für

a)
die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 111 und 112;
b)
die einheitliche Anwendung von Artikel 113;
c)
die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



TITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 115 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die in den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Art. 116 Ausschussverfahren

(1) 

Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Agrarfonds" unterstützt. ²Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Artikel 15, 58, 62, 63, 64, 65, 66, 75, 77, 78, 89, 90, 96, 101 und 104 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Direktzahlungen, die Entwicklung des ländlichen Raums und/oder die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, von dem Fondsausschuss, dem Ausschuss für Direktzahlungen, dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und/oder dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt, die durch die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurden. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 8 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und es findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Art. 117 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung sowie Überwachung und Bewertung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel II Kapitel II, Titel III, Titel IV Kapitel III und IV, Titel V und VI sowie Titel VII Kapitel III – auferlegt werden, sowie für statistische Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.

(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung nach Titel VII Kapitel III sowie für statistische Zwecke, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3) Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. ²Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.

(5) Dieser Artikel unterliegt den Artikeln 111 bis 114.

Art. 118 Umsetzungsebene

Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Umsetzung der Programme und die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf der Ebene, die sie als geeignet erachten, gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und anderem einschlägigen Unionsrecht.

Art. 119 Aufhebung

(1) 

Die Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 werden aufgehoben.

Allerdings gelten Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2014 und gelten die Artikel 30 und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen für die für das Agrar-Haushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen.

(2) 

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Art. 119a Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 966/2012

Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 festlegt, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.

Art. 120 Übergangsmaßnahmen

Um den reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 119 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 für die Fälle, in denen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden kann bzw. diese Vorschriften ergänzt werden können, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Art. 121 Inkrafttreten und Anwendung

(1) 

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

2.  Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch wie folgt:

a)
die Artikel 7, 8, 16, 25, 26 und 43 ab dem 16. Oktober 2013;
b)
Artikel 52, Titel III, Titel V Kapitel II und Titel VI ab dem 1. Januar 2015.

3.  Unbeschadet der Absätze 1 und 2

a)
gelten die Artikel 9, 18, 40 und 51 für die ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben;
b)
gilt Titel VII Kapitel IV für Zahlungen, die ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2014 geleistet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I

INFORMATIONEN IN DEN BEREICHEN EINDÄMMUNG DES KLIMAWANDELS UND ANPASSUNG AN SEINE FOLGEN, BIODIVERSITÄT UND GEWÄSSERSCHUTZ GEMÄß ARTIKEL 12 ABSATZ 3 BUCHSTABE D

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen:

Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels in den betreffenden Regionen und über die Treibhausgasemissionen infolge der betreffenden Landbewirtschaftungsmethoden sowie über den Beitrag des Agrarsektors zur Eindämmung des Klimawandels durch verbesserte Bewirtschaftungsmethoden in der Landwirtschaft und der Agroforstwirtschaft sowie durch die Entwicklung von hofeigenen Projekten für erneuerbare Energie und zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Informationen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe bei der optimalen Planung von Investitionen in die Umgestaltung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungssysteme mit dem Ziel, dem Klimawandel zu widerstehen, und über die hierzu nutzbaren Fonds der Union, insbesondere auch Informationen über die Anpassung landwirtschaftlich genutzter Flächen an Klimaschwankungen und längerfristige Klimaänderungen, über die Anpassung praktischer agronomischer Maßnahmen zur Erhöhung der Resistenz landwirtschaftlicher Bewirtschaftungssysteme gegenüber Überschwemmungen und Dürren und Informationen zur Verbesserung und Optimierung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs.

Biodiversität:

Informationen über die positive Wechselwirkung zwischen biologischer Vielfalt und der agrarökologischen Widerstandsfähigkeit, die Risikostreuung und die Verbindung zwischen Monokulturen und der Anfälligkeit gegenüber Ernteausfällen/-schäden durch Schädlingsbefall und extreme Klimaereignisse
Informationen über die optimalen Verfahren zur Verhinderung der Ausbreitung fremder invasiver Arten und die Gründe für die Bedeutung derartiger Maßnahmen für das Funktionieren des Ökosystems und die Klimawandelresistenz, einschließlich Informationen über den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten für mit Zusatzkosten verbundene Bekämpfungssysteme

Gewässerschutz:

Informationen über nachhaltige Bewässerungssysteme mit geringem Wasserverbrauch und über Möglichkeiten zur Optimierung von regenwassergespeisten Systemen zur Förderung der effizienten Wassernutzung.
Informationen über die Senkung des Wasserverbrauchs in der Landwirtschaft, auch durch Pflanzenauswahl und die Verbesserung des Humusbodens zur Steigerung der Wasserrückhaltefähigkeit und zur Senkung des Bewässerungsbedarfs.

Allgemeines:

Austausch bewährter Verfahren, Schulungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen (auf die zuvor in diesem Anhang erwähnten Themen der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen, der Biodiversität und des Gewässerschutzes anwendbar).



ANHANG II

ANHANG II



CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN GEMÄß ARTIKEL 93

BereichHauptgegenstandAnforderungen und Standards
Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der FlächenWasserGAB 1Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)Artikel 4 und 5
GLÖZ 1Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufens (1)
GLÖZ 2Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind
GLÖZ 3Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden
Boden und KohlenstoffbestandGLÖZ 4Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
GLÖZ 5Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion
GLÖZ 6Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes (2)
BiodiversitätGAB 2Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4
GAB 3Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)Artikel 6 Absätze 1 und 2
Landschaft, Mindestmaß an landschaftspflegerischen InstandhaltungsmaßnahmenGLÖZ 7Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie – als Option – Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten
Gesundheit von Mensch, Tier und PflanzeLebensmittelsicherheitGAB 4Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (3) und Artikel 18, 19 und 20
GAB 5Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7
Kennzeichnung und Registrierung von TierenGAB 6Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31)Artikel 3, 4 und 5
GAB 7Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)Artikel 4 und 7
GAB 8Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)Artikel 3, 4 und 5
TierseuchenGAB 9Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)Artikel 7, 11, 12, 13 und 15
PflanzenschutzmittelGAB 10Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)Artikel 55 Sätze 1 und 2
TierschutzTierschutzGAB 11Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7)Artikel 3 und 4
GAB 12Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5)Artikel 3 und 4
GAB 13Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)Artikel 4
(1)   Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.(2)   Die Anforderung kann auf das allgemeine Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern beschränkt werden, ein Mitgliedstaat kann jedoch auch beschließen, weitere Anforderungen vorzuschreiben.
(3)   insbesondere umgesetzt durch:— Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,
— Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h), Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e), Nummer 9 (Buchstaben a, c));
— Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii), Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummern 1 (Buchstaben a, d), 2, 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1;
— Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1, betitelt „Lagerung“, erster und letzter Satz, und Nummer 2, betitelt „Verteilung“, dritter Satz), Artikel 5 Absatz 6, und— Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.



ANHANG III

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE



1.  Verordnung (EWG) Nr. 352/78

Verordnung (EWG) Nr. 352/78Diese Verordnung
Artikel 1Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 2Artikel 43 Absatz 2
Artikel 3Artikel 46 Absatz 1
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6



2.  Verordnung (EG) Nr. 2799/98

Verordnung (EG) Nr. 2799/98Diese Verordnung
Artikel 1
Artikel 2Artikel 105 Absätze 2 und 106
Artikel 3Artikel 106
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7Artikel 107
Artikel 8Artikel 108
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11



3.  Verordnung (EC) Nr. 814/2000

Verordnung (EG) Nr. 814/2000Diese Verordnung
Artikel 1Artikel 45 Absatz 1
Artikel 2Artikel 45 Absatz 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8Artikel 45 Absatz 5
Artikel 9
Artikel 10Artikeln 45 Absätze 4 und 116
Artikel 11



4.  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005Diese Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 3
Artikel 3Artikel 4
Artikel 4Artikel 5
Artikel 5Artikel 6
Artikel 6Artikel 7
Artikel 7Artikel 9
Artikel 8Artikel 102
Artikel 9Artikel 58
Artikel 10Artikel 10
Artikel 11Artikel 11
Artikel 12Artikel 16
Artikel 13Artikel 19
Artikel 14Artikel 17
Artikel 15Artikel 18
Artikel 16Artikel 40
Artikel 17Artikel 41 Absatz 1
Artikel 17aArtikel 41 Absatz 2
Artikel 18Artikel 24
Artikel 19Artikel 27
Artikel 20Artikel 28
Artikel 21Artikel 29
Artikel 22Artikel 32
Artikel 23Artikel 33
Artikel 24Artikel 34
Artikel 25Artikel 35
Artikel 26Artikel 36
Artikel 27Artikel 41 Absatz 1
Artikel 27aArtikel 41 Absatz 2
Artikel 28Artikel 37
Artikel 29Artikel 38
Artikel 30Artikel 51
Artikel 31Artikel 52
Artikel 32Artikel 54 und 55
Artikel 33Artikel 54 und 56
Artikel 34Artikel 43
Artikel 35
Artikel 36Artikel 48
Artikel 37Artikel 47
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41Artikel 116
Artikel 42
Artikel 43Artikel 109
Artikel 44Artikel 103
Artikel 44aArtikel 113 Absatz 1
Artikel 45Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 3 und 4
Artikel 46
Artikel 47Artikel 119
Artikel 48Artikel 120
Artikel 49Artikel 121



5.  Verordnung (EG) Nr. 485/2008

Verordnung (EG) Nr. 485/2008Diese Verordnung
Artikel 1Artikel 79
Artikel 2Artikel 80
Artikel 3Artikel 81
Artikel 4
Artikel 5Artikel 82 Absatz 1, 2 und 3
Artikel 6Artikel 82 Absatz 4
Artikel 7Artikel 83
Artikel 8Artikel 103 Absatz 2
Artikel 9Artikel 86
Artikel 10Artikel 84
Artikel 11Artikel 85
Artikel 12Artikel 106 Absatz 3
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15Artikel 87
Artikel 16
Artikel 17



Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-Compliance

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-Compliance

Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.


© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018