Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
TITEL I: GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1)
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2)
Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
TITEL II: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS
KAPITEL I: Agrarfonds
(1)
Um die im AEUV niedergelegten Ziele der GAP zu erreichen, werden die verschiedenen Maßnahmen, die unter diese Politik fallen, einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert:
(2) EGFL und ELER (im Folgenden die „Fonds“) sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Haushalt der Union“).
(1)
Der EGFL wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt. Er finanziert folgende Ausgaben, die gemäß dem Unionsrecht getätigt werden:
(2) Aus dem EGFL werden gemäß den Unionsvorschriften in folgenden Bereichen getätigte Ausgaben direkt finanziert:
Die Fonds können, soweit sie betroffen sind, auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur Vorbereitung, Begleitung und verwaltungstechnischen Unterstützung sowie zur Bewertung, Kontrolle und Prüfung direkt finanzieren. Dazu gehören insbesondere
KAPITEL II: Zahlstellen und sonstige Einrichtungen
(1)
Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.
Außer für Zahlungen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die über eine Verwaltungsstruktur und ein internes Kontrollsystem verfügen, die ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. ²Zu diesem Zweck erfüllen die Zahlstellen die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das interne Umfeld, Kontrollen, Information und Kommunikation sowie Überwachung, die von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen sind.
³Unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen beschränken die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf höchstens eine auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls auf höchstens eine auf regionaler Ebene. ⁴Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lässt der betreffende Mitgliedstaat jedoch entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder aber er überträgt die Verwaltung dieser Regelungen seinen regionalen Zahlstellen.
Abweichend von Unterabsatz 2 ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Zahl der Zahlstellen, die vor dem 20 Dezember 2013 zugelassen wurden, beizubehalten.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2016 einen Bericht über die Funktionsweise des Systems der Zahlstellen in der Union vor und fügt diesem Vorschlag gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge bei.
(3)
Die für die zugelassene Zahlstelle zuständige Person legt bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Folgendes vor:
Die Kommission kann die Frist des 15. Februar auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise und höchstens bis zum 1. März verlängern.
(4)
Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so bezeichnet der Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungseinrichtung (im Folgenden die "Koordinierungsstelle"), die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:
Was die Verarbeitung der Finanzinformationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a anbelangt, so wird die Koordinierungsstelle von den Mitgliedstaaten gesondert zugelassen.
(5) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr von sich aus oder nach Aufforderung durch die Kommission die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.
(6) Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Gewährleistung der Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen der öffentlichen Intervention vor und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.
(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:
(2)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1)
Die Bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung. ²Handelt es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung, so wird sie vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, sofern das Unions- oder das nationale Recht dies vorschreibt. ³Sie gibt eine im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsstandards erstellte Stellungnahme ab zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer internen Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde. ⁴Diese Stellungnahme soll unter anderem eine Aussage darüber machen, ob die Prüfung Zweifel hinsichtlich der Aussagen der Verwaltungserklärung aufkommen lässt.
⁵Die Bescheinigende Stelle verfügt über das erforderliche Fachwissen. ⁶Sie ist in ihrer Funktion von der betreffenden Zahlstelle und der Koordinierungsstelle sowie von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig.
(2)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften über die Aufgaben der Bescheinigenden Stellen, einschließlich der Kontrollen, sowie über die von ihnen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. ²Angesichts der Notwendigkeit, im Rahmen eines integrierten Ansatzes bei der Prüfung der Vorgänge und der fachlichen Beurteilung größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, wird in den Durchführungsrechtsakten auch Folgendes festgelegt:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.
TITEL III: SYSTEM DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSBERATUNG
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System für die Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden "System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung") ein. ²Dieses System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung wird von benannten öffentlich-rechtlichen und/oder ausgewählten privatrechtlichen Einrichtungen durchgeführt.
(2) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst mindestens
(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung kann zudem insbesondere Folgendes umfassen:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater, die im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine eindeutige Unterscheidung zwischen Beratung und Kontrollen gegeben ist. ²In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten unbeschadet nationalen Rechts über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dafür, dass die ausgewählten und benannten Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen oder Daten, die sie im Laufe der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den begünstigten Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von im Laufe der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Unions- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.
(3) Die betreffende Behörde übermittelt dem potenziellen Begünstigten – vorzugsweise auf elektronischem Wege – die entsprechende Liste der ausgewählten und benannten Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 1.
Die Begünstigten und Betriebsinhaber, die keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, können das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen.
Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 Unterabsatz 4 können die Mitgliedstaaten jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, wozu auch Netze gehören, die im Sinne der Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit begrenzten Mitteln auskommen müssen.
Die Mitgliedstaaten sorgen in solchen Fällen dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten.
Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
KAPITEL I: EGFL
Abschnitt 1: Ausgabenfinanzierung
(1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzt sind.
(2) Sind gemäß dem Unionsrecht von den Beträgen gemäß Absatz 1 Beträge abzuziehen bzw. zu diesen hinzuzuaddieren, so erlässt die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 116 Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Nettobetrags, der für die Ausgaben des EGFL aufgrund der im Unionsrecht genannten Daten zur Verfügung steht.
(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.
(2) Bis zur Überweisung der monatlichen Zahlungen durch die Kommission werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.
(1) Unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.
(2) Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. ²Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. ³und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. ⁴Die zwischen dem 16. ⁵und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen, die sie auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 102 Absatz 1 übermittelten Auskünfte, sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 oder sonstiger Berichtigungen tätigt. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die Kommission kann ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 116 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, zusätzlicher Zahlungen oder Abzüge erlassen. ²Der Ausschuss gemäß Artikel 116 Absatz 1 wird davon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.
(1) Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so finanziert der EGFL die betreffende Maßnahme mit Hilfe von unionsweit einheitlichen Pauschbeträgen; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung von Interventionserzeugnissen verwendet werden.
(2) Um die Finanzierung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention durch den EGFL sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend
(3) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der für den EGFL im Haushalt der Union bewilligten Mittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung, die im Falle von Verlust oder Qualitätsminderung der Interventionserzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung zu treffenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge zu erlassen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der Beträge gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Das Verzeichnis der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen wird zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart.
Die Kommission stellt diese Satellitenaufnahmen den Kontrollstellen oder den von diesen beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.
³Die Kommission bleibt Eigentümer der Satellitenaufnahmen, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen. ⁴Sie kann auch Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung vorsehen.
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen zielen darauf ab, der Kommission die Mittel für Folgendes an die Hand zu geben:
²Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der GAP erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse, der Überwachung der Bodengesundheit mit Hilfe der Fernerkundung und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. ³Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abschnitt 2: Haushaltsdisziplin
(1)
Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Betrag nach Artikel 16 überschreiten.
Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament und dem Rat, vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Betrag gemäß Artikel 16 einzuhalten.
(2)
Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die, wenn Artikel 41 Anwendung findet, gegebenenfalls angepasst wurde.
(3) Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.
Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, wird eine Reserve gebildet (im Folgenden "Reserve für Krisen im Agrarsektor"), indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 gekürzt werden.
Der Gesamtbetrag der Reserve beläuft sich auf 2 800 Millionen EUR, bestehend aus gleichen Jahrestranchen in Höhe von jeweils 400 Millionen EUR (zu Preisen von 2011) für den Zeitraum 2014-2020, und wird in Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 eingestellt.
(1)
Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen (im Folgenden "Anpassungssatz") festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.
—————
(3) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4)
Bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des gemäß Absatz 3 festgelegten Anpassungssatzes erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(5)
Abweichend von Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstatten die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind.
Die Erstattung nach Unterabsatz 1 findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde.
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Bedingungen und Modalitäten festgelegt werden, die für gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragene Mittel zur Finanzierung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Ausgaben gelten. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(7) Bei Anwendung dieses Artikels wird die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 bei der Festsetzung des Anpassungssatzes berücksichtigt. ²Alle Beträge, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt worden sind, werden gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgezahlt.
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n ihre Mittelansätze für die Haushaltsjahre n – 1, n und n + 1.
(2) Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.
(3) Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. ²Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.
(4)
Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres n die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 16 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt Folgendes:
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Um sicherzustellen, dass die finanzielle Obergrenze gemäß Artikel 16 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem zur Überwachung der Ausgaben des EGFL an.
Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission zu diesem Zweck monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht, in dem sie die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile prüft und eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr vornimmt.
(1) Bei der Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffenden Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für die Veranschlagung des Haushalts des EGFL den durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs zugrunde, der der Marktparität des letzten Quartals entspricht, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.
(2)
Bei der Annahme eines Entwurfs eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese Dokumente die Mittel für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a genannten Maßnahmen betreffen, Folgendes zugrunde:
KAPITEL II: ELER
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen für den ELER
(1)
Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dürfen die Zahlungen der Beteiligung des ELER durch die Kommission gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die Mittelbindungen nicht überschreiten.
Diese Zahlungen werden der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.
(2)
Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
Abschnitt 2: Finanzierung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.
Abschnitt 3: Finanzielle Beteiligung an Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
(1) Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.
(2)
Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht überschreiten.
Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.
(1)
Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt:
Wird ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.
(2) Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung des ersten Teils des Vorschusses keine Ausgaben getätigt worden sind und keine Ausgabenerklärung für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Kommission eingereicht worden ist.
(3) Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.
(4) Der als Vorschuss insgesamt gezahlte Betrag wird vor Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Verfahren des Artikels 51 der vorliegenden Verordnung bereinigt.
(1) Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. ²Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechnet.
(2) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Verringerungen bzw. Erhöhungen, die aufgrund des Artikels 41 dieser Verordnung angewendet werden, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten.
(3) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
(4) Die zugelassene Zahlstelle oder die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. ²Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung nicht zulässig.
(5) Unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 leistet die Kommission die Zwischenzahlung innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(6)
Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission festgelegt werden.
²Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zeitabstände, in denen die zugelassenen Zahlstellen diese Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen übermitteln. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
⁴Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben. ⁵Können die Erklärungen für Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Kommission jedoch nicht in dem betreffenden Zeitraum übermittelt werden, weil die Genehmigung der Programmänderung durch die Kommission noch aussteht, so kann die Ausgabenerklärung in einem nachfolgenden Zeitraum erfolgen.
Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres.
(7) Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 findet Anwendung.
(1) Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. ²Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben.
(2) Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzte Jahresrechnung abgeschlossen wurde. ²Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 5 werden die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen von der Kommission spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.
(3) Sind der letzte jährliche Durchführungsbericht und die für den Rechnungsabschluss des letzten Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zu dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei der Kommission eingegangen, so führt dies zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag nach Artikel 38.
(1) Der Teil einer Mittelbindung für ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung der getätigten Ausgaben vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 36 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.
(2)
Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.
(3)
Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres n + 4 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.
(4)
Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:
Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden.
(5) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht, dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. ²Sie unterrichtet den Mitgliedstaat über den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. ³Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. ⁴Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Terminen vor.
(6)
Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. ²Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen revidierten Finanzierungsplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Programmmaßnahmen aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. ³Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Beträge anteilig.
KAPITEL III: Gemeinsame Bestimmungen
Sind im Unionsrecht Zahlungsfristen vorgesehen, so können Zahlungen, die die Zahlstellen an die Begünstigten vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt geleistet haben, nicht mehr von der Union übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen sind.
Damit Ausgaben, die vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigt werden, für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen und gleichzeitig die entsprechenden finanziellen Auswirkungen in Grenzen gehalten werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 115 mit Ausnahmen von der Regelung des ersten Absatzes zu erlassen.
(1)
Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 feststellen, dass die Ausgaben von anderen Einrichtungen als zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, dass die im Unionsrecht festgelegten Zahlungsfristen oder finanziellen Obergrenzen nicht eingehalten oder dass bei den Ausgaben sonstiges Unionsrecht missachtet wurde, so kann sie die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte betreffend die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 kürzen oder aussetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, kürzen oder aussetzen.
²Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 nicht feststellen, ob die Ausgaben dem Unionsrecht entsprechen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln und seinen Standpunkt darzulegen. ³Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der festgelegten Frist nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie erkennen, dass die Ausgaben nicht gemäß dem Unionsrecht getätigt wurden, so kann die Kommission die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte betreffend die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 kürzen oder aussetzen.
(2)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Kürzung oder Aussetzung monatlicher Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat erlassen, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind oder das System für die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge ähnliche gravierende Mängel aufweist und wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
²Die entsprechenden von der Zahlstelle getätigten Ausgaben, die von den Mängeln betroffen ist, werden für einen in den Durchführungsrechtsakten gemäß dem vorliegenden Absatz festzulegenden Zeitraum gekürzt oder ausgesetzt; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen. ³Sofern die Voraussetzungen für die Kürzung oder Aussetzung noch erfüllt sind kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung dieses Zeitraums um weitere Zeiträume von insgesamt bis zu 12 Monaten erlassen. ⁴Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird die Kürzung oder Aussetzung nicht fortgeführt.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.
In den Durchführungsrechtsakten zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 wird den gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.
(3) Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 vorgenommen.
(4)
Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet der Artikel 19, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgenommen.
Die Aussetzungen gemäß Artikel 19 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.
(1)
Als "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten
(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem Haushalt der Union zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.
(3)
Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.
(4)
Für den EGFL gelten für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung die Artikel 170 und 171 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 entsprechend.
(1)
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der GAP, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele, Wiederherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen, Information der Betriebsinhaber und der anderen Akteure des ländlichen Raums und Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner Funktionsweise seitens der Bürger.
Sie dienen der Vermittlung – innerhalb wie auch außerhalb der Union – von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen wahrheitsgetreuen Überblick über die GAP zu bieten.
(2)
Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:
Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die im Rahmen einer anderen Maßnahme der Union finanziert werden, sind ausgeschlossen.
Für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur Information über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit diese Prioritäten mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.
(3) Bis zum 31. Oktober jeden Jahres veröffentlicht die Kommission unter Einhaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.
(4) Der Ausschuss gemäß Artikel 116 Absatz 1 wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.
(1) Zur Berücksichtigung der von den Zahlstellen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für Rechnung des Haushalts der Union eingenommenen Beträge wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, wie im Rahmen der Fonds bestimmte Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.
(2) Ist der Haushalt der Union zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgesetzten Betrag, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur gerechten Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den Mitgliedstaaten in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 115 der vorliegenden Verordnung die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge festzulegen.
(3) Damit sie überprüfen kann, ob die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten mit den Ausgaben und anderen in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationen übereinstimmen, wird die Kommission im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Benachrichtigung der Kommission gemäß Artikel 102 ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über den in Artikel 42 genannten Aufschub der monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten für Ausgaben im Rahmen des EGFL und über die Bedingungen zu erlassen, zu denen sie die in jenem Artikel genannten, an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zwischenzahlungen im Rahmen des ELER kürzt oder aussetzt.
(4) Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Artikel 42 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur weiteren Festlegung der Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 44 sowie zu den besonderen Bedingungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV: Rechnungsabschluss
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
(1)
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen oder aller aufgrund von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates durchgeführten Kontrollen, kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,
Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen vor Ort in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen.
³Die Befugnisse zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. ⁴Unbeschadet der Sonderbestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. ⁵Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen.
(2)
Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Organisation von Kontrollen die verwaltungstechnische Belastung für die Zahlstellen. ²Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.
³Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen durch. ⁴Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können sich an diesen Kontrollen beteiligen.
Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.
(1) Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren der Fonds erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Vor-Ort-Kontrollen – zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.
(3) Die Mitgliedstaaten halten Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Rückforderung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge zur Verfügung der Kommission.
Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach dem Unionsrecht erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach Unionsrecht erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. ²Diese Unterlagen können unter den von der Kommission aufgrund von Artikel 50 Absatz 2 festgelegten Bedingungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.
(1) Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Vor-Ort-Kontrollen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfüllen müssen, zu ergänzen.
(2)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften über Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abschnitt II: Rechnungsabschluss
Vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, erlässt die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Angaben Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss zum Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. ²Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresabschlüsse und erfolgen unbeschadet des Inhalts der später nach Artikel 52 getroffenen Beschlüsse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(1) Wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Unions- und nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 getätigt worden sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. ²Sie trägt dabei der Art des Verstoßes sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. ³Bei dem Ausschluss stützt sie sich auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge oder, wenn die Beträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können, auf eine Extrapolation oder pauschale Korrekturen. ⁴Pauschale Korrekturen werden nur vorgenommen, wenn sich der finanzielle Schaden, der der Union entstanden ist, aufgrund der Natur des Falls oder weil der Mitgliedstaat der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand genauer ermitteln lässt.
(3)
Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. ²In diesem Stadium des Verfahrens erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen.
³Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. ⁴Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. ⁵Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des Berichts, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt und sie liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.
(4) Die Finanzierung kann für folgende Ausgaben nicht abgelehnt werden:
(5) Absatz 4 gilt jedoch nicht für
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem:
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)
Um die Kommission in die Lage zu versetzen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und um eine wirksame Anwendung der in Artikel 52 enthaltenen Bestimmungen über den Konformitätsabschluss zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über die Kriterien und die Methode für die Anwendung der Korrekturen zu erlassen.
Abschnitt III: Unregelmässigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. ²Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
(2)
Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung beziehungsweise, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so gehen 50 % der finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats und 50 % zu Lasten des Haushalts der Union, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 58 fortzusetzen.
Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung den Fonds als Ausgabe.
³Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnen sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. ⁴Euro überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Frist um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Frist verlängern.
(3)
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. ²Dieser Beschluss kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:
Wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden Beträge angewendet wurde, so gehen die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des Haushalts der Union.
(4) Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv zu übermitteln sind. ²Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und nimmt beim Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 51 Absatz 1 gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor.
(5)
Die Kommission kann unter der Voraussetzung, dass das Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 3 angewendet wurde, Durchführungsrechtsakte zum Ausschluss der zu Lasten des Haushalts der Union verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Union in folgenden Fällen erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.
Bei der Überweisung an den Haushalt der Union kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.
Werden Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei den Vorhaben oder den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgedeckt, so nehmen die Mitgliedstaaten die finanziellen Berichtigungen vor, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Union ganz oder teilweise streichen. ²Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.
³Die gestrichenen Beträge der Unionsfinanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. ⁴Die gestrichenen oder wieder eingezogenen Unionsmittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für ein Vorhaben im Rahmen desselben Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. ⁵Der Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wieder dem Haushalt der Union zu.
(1) Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Bedingungen für die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge einschließlich Zinsen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind, zu erlassen.
(2)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL V: KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
(3)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften und getroffenen Maßnahmen mit.
Bei etwaigen Bedingungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, muss überprüfbar sein, dass diese eingehalten werden.
(4)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. ²Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.
(4) Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, und erhöhen erforderlichenfalls diesen Mindestsatz. ²Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestsatz auch reduzieren, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben.
(6) In von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe h vorzusehenden Fällen können Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach Einreichung bei Vorliegen offensichtlicher Irrtümer, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden, berichtigt und angepasst werden.
(7) Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
Bei der Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf diese Regelungen beziehen, mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf
Die Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem integrierten System ermöglichen.
(1) Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, die – wenn die ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung dies erfordert – ergänzende Anforderungen für die Zollverfahren betreffen, insbesondere für diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.
(2)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorschriften, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Union zu erzielen, insbesondere:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
(1)
Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
²Betrifft die Nichterfüllung Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so wird der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere der Nichterfüllung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. ³Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs ist nur bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.
(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.
(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Rücknahme gemäß Absatz 1.
(5)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Verfahrensvorschriften und technischer Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
(3) Verwaltungssanktionen können gegen den Begünstigten der Beihilfe oder Stützung und andere natürliche oder juristische Personen, einschließlich von Gruppen oder Vereinigungen von Begünstigten, natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, verhängt werden.
(4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
(6) Um der abschreckenden Wirkung der Gebühren und Sanktionen einerseits und der besonderen Merkmale jeder Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, die unter die sektorbezogenen Agrarvorschriften fallen, andererseits Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(7)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Verfahrensvorschriften und technischen Vorschriften zur Harmonisierung der Durchführung dieses Artikels, insbesondere in Bezug auf Folgendes:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
(1) Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Informationen vorzulegen, und übermitteln die Mitgliedstaaten diese Informationen nicht oder nicht fristgerecht nach oder übermitteln sie falsche Informationen, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 aussetzen, sofern sie den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. ²Der auszusetzende Betrag muss sich auf die Ausgaben für die marktbezogenen Maßnahmen beziehen, für welche die verlangten Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt wurden bzw. falsch sind.
(2) Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Absatz 1 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte bezüglich der unter die Aussetzung fallenden marktbezogenen Maßnahmen und des Prozentsatzes und der Dauer der Zahlungsaussetzung nach Absatz 1 zu erlassen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf das Verfahren und weiterer praktischer Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der in Absatz 1 genannten Aussetzung monatlicher Zahlungen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
(1) Soweit dies in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer besonderen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, die bei der Leistung von Sicherheiten jegliche Diskriminierung ausschließen und die Gleichbehandlung und Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gewährleisten und die Folgendes betreffen:
(4)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
KAPITEL II: Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ("integriertes System") ein.
(2)
Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 28 bis 31 sowie den Artikeln 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährte Unterstützung.
Dieses Kapitel gilt jedoch weder für die in Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Maßnahmen noch hinsichtlich der Einrichtungskosten für Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung.
(3) Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI.
(4) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Das integrierte System umfasst
(2) Gegebenenfalls umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 21/2004 des Rates eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
(3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Verwendung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen.
(1)
In die elektronische Datenbank (im Folgenden "elektronische Datenbank") werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen eingespeichert.
²Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten des laufenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahres und der vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre. ³Wird die Höhe der Stützung für Betriebsinhaber durch Daten früherer Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 beeinflusst, so ermöglicht die Datenbank auch den Abruf der Daten dieser Jahre. Die Datenbank ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre und, in Bezug auf Daten über "Dauergrünland" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (ursprüngliche Fassung) und – für Zeiträume ab Beginn ihrer Anwendung – in Bezug auf "Dauerweideland und Dauergrünland" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, mindestens der letzten fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.
Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind, den Abruf der Daten erst ab dem Jahr ihres Beitritts sicherstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.
(1)
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Karten, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. ²Die verwendeten Techniken stützen sich auf computergestützte geografische Informationssysteme, einschließlich Luft- oder Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 und ab 2016 dem Maßstab 1:5 000 entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umrisses und des Zustands der Parzelle gewährleistet. ³Die entsprechenden Festlegungen erfolgen gemäß den geltenden Unionsnormen.
Ungeachtet Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten von solchen Techniken – einschließlich von Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet –, die auf der Grundlage von langfristigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden, ab 2016 weiterhin Gebrauch machen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen eine Referenzschicht zur Berücksichtigung von im Umweltinteresse genutzten Flächen beinhaltet. ²Diese Referenzschicht umfasst insbesondere die relevanten spezifischen Verpflichtungen und/oder Umweltzertifizierungssysteme nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend den Methoden nach Artikel 46 derselben Verordnung, spätestens bevor die Antragsformulare nach Artikel 72 dieser Verordnung für Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach den Artikeln 43 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2018 bereitgestellt werden.
(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen.
(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.
(1)
Jeder Begünstigte der Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
²Für die flächenbezogenen Direktzahlungen setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. ³Die Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen – unter anderem auf elektronischem Wege – vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Beihilfe- und der Zahlungsantrag
In Bezug auf die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.
(4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Artikel 67 aufgeführten oder sonstigen Stützungsregelungen und Maßnahmen umfasst.
(5) Abweichend von der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates wird die Berechnung des Termins für die Einreichung oder Änderung eines Beihilfeantrags, Zahlungsantrags oder jeglicher Belege, Verträge oder Erklärungen gemäß diesem Kapitel an die besonderen Anforderungen des integrierten Systems angepasst. ²Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu erlassen, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.
(1) Gemäß Artikel 59 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfeanträge daraufhin, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. ²Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.
(4) Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 63 Anwendung.
(1)
Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 67 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt.
Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.
Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten
Bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gelten die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die ab dem Antragsjahr 2019 eingereicht werden.
(2)
Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 74 abgeschlossen worden ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Vorschüsse bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 abgeschlossen worden sind.
(3)
In dringenden Fällen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels, vorausgesetzt, diese Rechtsakte sind erforderlich und gerechtfertigt. ²Diese Durchführungsrechtsakte können von den Absätzen 1 und 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
(1) Um dafür zu sorgen, dass das in diesem Kapitel vorgesehene integrierte System auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise angewendet wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(2) Um eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfeberechtigten Begünstigten auf der Grundlage der Beihilfeanträge gemäß Artikel 72 zu gewährleisten und die Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Begünstigten zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
(3) Verwaltungssanktionen können gegen Begünstigte der Beihilfe oder Stützung, einschließlich Gruppen oder Vereinigungen dieser Gruppen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, verhängt werden.
(4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
(6)
Ungeachtet der Absätze 4 und 5 werden hinsichtlich der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung die Verwaltungssanktionen im Wege einer Kürzung des Betrags der nach jener Verordnung geleisteten oder zu leistenden Zahlungen verhängt.
Die Verwaltungssanktionen gemäß diesem Absatz sind angemessen und werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des betreffenden Verstoßes abgestuft.
Der Betrag dieser Verwaltungssanktionen für ein bestimmtes Jahr darf in den ersten beiden Jahren der Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Antragsjahre 2015 und 2016) 0 %, im dritten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2017) 20 % und ab dem vierten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2018) 25 % des Betrags der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch hätte, wenn der Betriebsinhaber die Voraussetzungen für diese Zahlung erfüllen würde, nicht überschreiten.
(7) Um der abschreckenden Wirkung der Sanktionen und Geldbußen einerseits und den besonderen Merkmalen jeder Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach Artikel 67 Absatz 2 andererseits Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(8)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Verfahrens- und technischer Vorschriften zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels in Bezug auf Folgendes:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem fest:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL III: Prüfung von Maßnahmen
(1) Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften für die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer Vertreter (im Folgenden "Unternehmen").
(2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die in das integrierte System gemäß Kapitel II dieses Titels einbezogen wurden. ²Um Änderungen in sektorbezogenen Agrarvorschriften Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des durch dieses Kapitel eingeführten Systems der Ex-post-Kontrollen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Verzeichnis der Maßnahmen zu erstellen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforderungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unterliegen.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) | „Geschäftsunterlagen“ : sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen; |
b) | „Dritter“ : jede natürliche oder juristische Person, die zu den vom EGFL im Rahmen des Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter Beziehung steht. |
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen regelmäßig Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. ²Sie achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine größtmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten gewährleistet. ³Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere Risikofaktoren berücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 81 relevant sein könnten.
(3) Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die nach den Artikeln 47 und 48 durchgeführten Kontrollen unberührt.
(1) Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen – bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter – überprüft, einschließlich durch:
(2) Insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den Unionsbestimmungen oder einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens.
(3) Bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen wird in vollem Umfang das jeweilige Risikopotenzial berücksichtigt.
(1) Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte haben zu gewährleisten, dass den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden. ²Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten.
(2) Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.
(3)
Werden bei der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für Prüfungszwecke nicht ausreichend erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der durch andere sektorbezogene Verordnungen begründeten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen zu erstellen, die der mit der Prüfung beauftragte Mitgliedstaat für erforderlich hält.
Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem diese Unterlagen erstellt werden müssen.
Befinden sich die für die Prüfung gemäß diesem Kapitel erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte Unternehmen angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat, so muss das geprüfte Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet werden.
(4) Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die mit den Prüfungen beauftragten Bediensteten das Recht haben, die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder beschlagnahmen zu lassen. ²Hierfür gelten die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen; die Strafprozessvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen bleiben unberührt.
(1)
Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,
Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren.
(2) Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
(3)
Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 80 in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 81, zusätzliche Informationen benötigt, so können unter Angabe von Gründen spezifische Prüfungsersuchen erstellt werden. ²Eine Übersicht über diese spezifischen Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. ³Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.
⁴Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang derselben nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden unverzüglich dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt. ⁵Die Mitteilung an die Kommission erfolgt vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres.
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfungsprogramme für die Prüfungen, die gemäß Artikel 80 im folgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.
(2) Jedes Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben:
(3) Die Mitgliedstaaten führen die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.
(4) Absatz 3 findet entsprechend Anwendung auf Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten.
(5) Die Kommission kann in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines Mitgliedstaats einzubeziehen.
(6) Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 40 000 EUR gelegen hat, werden aufgrund dieses Kapitels nur kontrolliert, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfungsprogramm gemäß Absatz 1 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind. ²Um den wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Obergrenze von 40 000 EUR zu ändern.
(1)
In jedem Mitgliedstaat wird ein Sonderdienst benannt, der zuständig ist für die Überwachung der Anwendung dieses Kapitels. Diese Dienste sind insbesondere zuständig für
Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine Aufteilung der aufgrund dieses Kapitels durchzuführenden Prüfung zwischen dem Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist.
(2) Die in Anwendung dieser Verordnung tätige(n) Dienststelle(n) muss (müssen) organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen, die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, ergreift der in Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Maßnahmen, wobei er von dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet wird, um den in diesem Kapitel genannten Aufgaben gerecht zu werden.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht einhalten.
(1) Vor dem 1. Januar, der dem Prüfungszeitraum folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmäßig einen Gedankenaustausch über die Anwendung dieses Kapitels vor.
(1) Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind. ²Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.
(2) Die in Artikel 80 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. ²Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. ³Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben. ⁴Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.
(3)
Werden die Prüfungen gemäß Artikel 83 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.
²Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. ³Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten Mitgliedstaats durchgeführt.
(4) Unbeschadet der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen, soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. ²Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des betreffenden Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. ³Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang.
Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels, insbesondere in folgenden Punkten:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
KAPITEL IV: Sonstige Bestimmungen zu Kontrollen und Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht gemäß der genannten Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.
(2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse den Vorschriften von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.
(4) Unbeschadet der aufgrund von Artikel 64 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen. ²Diese Sanktionen gelten nicht in den in Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen und wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat.
(5) Um die Unionsmittel sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(6)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Fachbegriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterbinden.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die jeweils zuständige Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die in Teil 2 Titel II Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig ist, und stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
(3) In der Union wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 5 jener Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, gewährleistet.
(4)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Folgendem:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
TITEL VI: CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL I: Geltungsbereich
(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2)
Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
In Bezug auf Waldflächen findet diese Sanktion jedoch keine Anwendung, sofern für diese Fläche keine Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beantragt wird.
(3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(3)
Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2015 und 2016 die Erhaltung von Dauergrünland ein. ²Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Flächenbeihilfeanträge für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen als Dauergrünland erhalten bleiben. ³Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. ⁴Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. ⁵Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die am 1. Juli 2013 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergrünland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.
(4)
Der Kommission wird im Hinblick auf Absatz 3 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland zu erlassen, um insbesondere sicherzustellen, dass auf Ebene des einzelnen Betriebsinhabers Maßnahmen zur Erhaltung von Dauergrünland ergriffen werden, einschließlich individueller Auflagen wie der Auflage, Flächen in Dauergrünland umzuwandeln, wenn der Dauergrünlandanteil nachgewiesenermaßen zurückgeht.
Damit die ordnungsgemäße Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einerseits und der einzelnen Betriebsinhaber andererseits sichergestellt wird, was die Erhaltung von Dauergrünland betrifft, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Methoden festzulegen, nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche festgestellt wird.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Ausdruck "Dauergrünland" Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 in deren ursprünglicher Fassung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. ²Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.
Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die Liste der Anforderungen und Standards, die in den Betrieben einzuhalten sind, sowie klare und genaue Informationen hierzu.
KAPITEL II: Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance
(1)
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel V Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.
Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.
Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.
(2) Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen.
(4)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen, um die Einhaltung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen; dazu gehören auch Vorschriften, die es erlauben, dass die Risikoanalysen den folgenden Faktoren Rechnung tragen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1)
Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.
Unterabsatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Begünstigte, bei denen festgestellt wurde, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, oder zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden "betreffende Kalenderjahre") gewährt wurde, gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen haben.
(2)
In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wurde, findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. ²Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird die Verwaltungssanktion dessen ungeachtet auf der Grundlage des Gesamtbetrags der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Zahlungen gemäß Artikel 92 verhängt.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.
(3)
Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich der gemäß Artikel 101 zu erlassenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen.
²Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat. ³Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.
(4) Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die von ihr betroffen sind.
Für Bulgarien und Rumänien sind die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz gemäß Anhang II beziehen.
Für Kroatien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 nach folgendem Zeitplan anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Anhang II beziehen:
(1)
Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2)
Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.
²Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. ³Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. ⁴Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen.
Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.
Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.
(1) Damit gewährleistet ist, dass die Mittel ordnungsgemäß auf die berechtigten Begünstigten aufgeteilt werden und dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(2)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Verfahrensvorschriften und technischen Vorschriften in Bezug auf die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen gemäß den Artikeln 97 bis 99 fest, einschließlich in Bezug auf Begünstigte, bei denen es sich um eine Gruppe von Personen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 handelt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
TITEL VII: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL I: Informationsaustausch
(1)
Über die Bestimmungen der Sektorverordnungen hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:
Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen für die Ausgaben des ELER werden für die einzelnen Programme getrennt übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die getroffenen Maßnahmen zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel V Kapitel II. ²Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.
(1)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.
Es gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.
(2) Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Kenntnisse, die im Rahmen der in Titel V Kapitel III vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. ²Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Folgendem erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II: Verwendung des Euro
(1) Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben und die Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.
(2)
Die Preise und Beträge in den sektorbezogenen Agrarvorschriften lauten auf Euro.
Sie sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.
(1) Die Preise und Beträge gemäß Artikel 105 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet.
(2) Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt
(3)
Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in die nationale Währung um.
²Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrechnungskurse vorzunehmen, die die Europäische Zentralbank während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird. ³Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.
(4) Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.
(5) Um den maßgeblichen Tatbestand gemäß Absatz 2 zu präzisieren oder aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen einen spezifischen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs zu erlassen. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:
(6) Damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Begünstigten erhaltenen Einnahmen oder den an die Begünstigten ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften betreffend den Wechselkurs zu erlassen, der bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen und bei der Erfassung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle anzuwenden ist.
(1)
Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zum Schutz dieser Vorschriften erlassen. ²Diese Durchführungsmaßnahmen können nur so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist, von den bestehenden Vorschriften abweichen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(2) Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die von diesem Abschnitt abweichen; dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.
(2)
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. ²Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.
KAPITEL III: Berichterstattung und Bewertung
(1)
Es wird ein gemeinsamer Überwachungs- und Bewertungsrahmen erstellt, um die Leistung der GAP zu messen, und zwar insbesondere
²Die Kommission überwacht diese politischen Maßnahmen anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften der in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen. ³Sie erstellt einen mehrjährigen Bewertungsplan, einschließlich regelmäßiger Bewertungen spezieller Instrumente, die von ihr durchzuführen sind.
Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 über Inhalt und Struktur dieses Rahmens zu erlassen.
(2)
Die Leistung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird anhand folgender Ziele gemessen:
²Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Reihe von Indikatoren für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
Die Indikatoren müssen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen der Politik stehen und eine Bewertung des Fortschritts, der Wirksamkeit und Effizienz der Politik im Vergleich zu den Zielen erlauben.
(3)
Der Überwachungs- und Bewertungsrahmen gibt die Struktur der GAP wie folgt wieder:
³ Die Kommission sorgt dafür, dass die kombinierte Wirkung aller GAP-Instrumente gemäß Absatz 1 im Vergleich zu den gemeinsamen Zielen gemäß Absatz 2 gemessen und bewertet wird. ⁴Die Leistung der GAP im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele wird anhand gemeinsamer Wirkungsindikatoren und die zugrunde liegenden Einzelziele werden anhand von Ergebnisindikatoren gemessen und bewertet. ⁵Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Bewertungen der GAP, einschließlich Bewertungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, und aus anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen wurden, erstellt die Kommission Berichte zur Messung und Bewertung der Gesamtleistung sämtlicher GAP-Instrumente.
(4)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. ²Soweit wie möglich basieren diese Angaben auf etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat.
Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke.
⁴Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben – wobei sie berücksichtigt, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist – sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. ⁵Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Anwendung dieses Artikels einschließlich erster Ergebnisse zur Leistung der GAP vor. ²Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt.
KAPITEL IV: Transparenz
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds. ²Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:
³Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. ⁴Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.
(2) Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Union und des nationalen Beitrags.
In Abweichung von Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung veröffentlichen die Mitgliedstaaten den Namen eines Begünstigten in den folgenden Fällen nicht:
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge von der Kommission gemäß den nach Artikel 114 erlassenen Vorschriften veröffentlicht.
³Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. ⁴Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass ihre Daten gemäß Artikel 111 veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.
Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG auf ihre Rechte im Rahmen der Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die in den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 20, 40, 46, 50, 53, 57, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 76, 77, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 120 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Agrarfonds" unterstützt. ²Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Für die Zwecke der Artikel 15, 58, 62, 63, 64, 65, 66, 75, 77, 78, 89, 90, 96, 101 und 104 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Direktzahlungen, die Entwicklung des ländlichen Raums und/oder die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, von dem Fondsausschuss, dem Ausschuss für Direktzahlungen, dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und/oder dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt, die durch die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurden. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 8 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und es findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung sowie Überwachung und Bewertung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel II Kapitel II, Titel III, Titel IV Kapitel III und IV, Titel V und VI sowie Titel VII Kapitel III – auferlegt werden, sowie für statistische Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.
(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung nach Titel VII Kapitel III sowie für statistische Zwecke, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.
(3) Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. ²Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.
(5) Dieser Artikel unterliegt den Artikeln 111 bis 114.
(1)
Die Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 werden aufgehoben.
Allerdings gelten Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2014 und gelten die Artikel 30 und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen für die für das Agrar-Haushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen.
(2)
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 festlegt, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.
Um den reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 119 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 für die Fälle, in denen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden kann bzw. diese Vorschriften ergänzt werden können, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
2. Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch wie folgt:
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
INFORMATIONEN IN DEN BEREICHEN EINDÄMMUNG DES KLIMAWANDELS UND ANPASSUNG AN SEINE FOLGEN, BIODIVERSITÄT UND GEWÄSSERSCHUTZ GEMÄß ARTIKEL 12 ABSATZ 3 BUCHSTABE D
Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen:
Biodiversität:
Gewässerschutz:
Allgemeines:
ANHANG II
CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN GEMÄß ARTIKEL 93
Bereich | Hauptgegenstand | Anforderungen und Standards | ||
Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen | Wasser | GAB 1 | Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) | Artikel 4 und 5 |
GLÖZ 1 | Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufens (1) | |||
GLÖZ 2 | Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind | |||
GLÖZ 3 | Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden | |||
Boden und Kohlenstoffbestand | GLÖZ 4 | Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung | ||
GLÖZ 5 | Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion | |||
GLÖZ 6 | Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes (2) | |||
Biodiversität | GAB 2 | Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) | Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 | |
GAB 3 | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) | Artikel 6 Absätze 1 und 2 | ||
Landschaft, Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen | GLÖZ 7 | Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie – als Option – Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten | ||
Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze | Lebensmittelsicherheit | GAB 4 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) | Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (3) und Artikel 18, 19 und 20 |
GAB 5 | Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) | Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7 | ||
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren | GAB 6 | Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31) | Artikel 3, 4 und 5 | |
GAB 7 | Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) | Artikel 4 und 7 | ||
GAB 8 | Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) | Artikel 3, 4 und 5 | ||
Tierseuchen | GAB 9 | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) | Artikel 7, 11, 12, 13 und 15 | |
Pflanzenschutzmittel | GAB 10 | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) | Artikel 55 Sätze 1 und 2 | |
Tierschutz | Tierschutz | GAB 11 | Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7) | Artikel 3 und 4 |
GAB 12 | Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5) | Artikel 3 und 4 | ||
GAB 13 | Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23) | Artikel 4 | ||
(1) Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.(2) Die Anforderung kann auf das allgemeine Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern beschränkt werden, ein Mitgliedstaat kann jedoch auch beschließen, weitere Anforderungen vorzuschreiben. (3) insbesondere umgesetzt durch:— Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010, — Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h), Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e), Nummer 9 (Buchstaben a, c)); — Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii), Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummern 1 (Buchstaben a, d), 2, 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1; — Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1, betitelt „Lagerung“, erster und letzter Satz, und Nummer 2, betitelt „Verteilung“, dritter Satz), Artikel 5 Absatz 6, und— Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18. |
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
1. Verordnung (EWG) Nr. 352/78
Verordnung (EWG) Nr. 352/78 | Diese Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 2 | Artikel 43 Absatz 2 |
Artikel 3 | Artikel 46 Absatz 1 |
Artikel 4 | — |
Artikel 5 | — |
Artikel 6 | — |
2. Verordnung (EG) Nr. 2799/98
Verordnung (EG) Nr. 2799/98 | Diese Verordnung |
Artikel 1 | — |
Artikel 2 | Artikel 105 Absätze 2 und 106 |
Artikel 3 | Artikel 106 |
Artikel 4 | — |
Artikel 5 | — |
Artikel 6 | — |
Artikel 7 | Artikel 107 |
Artikel 8 | Artikel 108 |
Artikel 9 | — |
Artikel 10 | — |
Artikel 11 | — |
3. Verordnung (EC) Nr. 814/2000
Verordnung (EG) Nr. 814/2000 | Diese Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 45 Absatz 1 |
Artikel 2 | Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 3 | — |
Artikel 4 | — |
Artikel 5 | — |
Artikel 6 | — |
Artikel 7 | — |
Artikel 8 | Artikel 45 Absatz 5 |
Artikel 9 | — |
Artikel 10 | Artikeln 45 Absätze 4 und 116 |
Artikel 11 | — |
4. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
5. Verordnung (EG) Nr. 485/2008
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Cross-Compliance
Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.
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