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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL VII: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL II: Verwendung des Euro

Art. 106 Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

(1) Die Preise und Beträge gemäß Artikel 105 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet.

(2) Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt

a)
für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollförmlichkeiten;
b)
in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird.

(3) 

Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in die nationale Währung um.

²Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrechnungskurse vorzunehmen, die die Europäische Zentralbank während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird. ³Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.

(4) Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.

(5) Um den maßgeblichen Tatbestand gemäß Absatz 2 zu präzisieren oder aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen einen spezifischen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs zu erlassen. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:

a)
tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit der Wechselkursänderungen;
b)
ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Geschäfte im Rahmen anderer Marktorganisationen;
c)
Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb einer Marktorganisation;
d)
praktische und effiziente Überprüfbarkeit der Anwendung der korrekten Wechselkurse.

(6) Damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Begünstigten erhaltenen Einnahmen oder den an die Begünstigten ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften betreffend den Wechselkurs zu erlassen, der bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen und bei der Erfassung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle anzuwenden ist.