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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL II: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS
    • KAPITEL II: Zahlstellen und sonstige Einrichtungen

Art. 7 Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen

(1) 

Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.

Außer für Zahlungen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.

(2) 

Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die über eine Verwaltungsstruktur und ein internes Kontrollsystem verfügen, die ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. ²Zu diesem Zweck erfüllen die Zahlstellen die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das interne Umfeld, Kontrollen, Information und Kommunikation sowie Überwachung, die von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen sind.

³Unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen beschränken die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf höchstens eine auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls auf höchstens eine auf regionaler Ebene. Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lässt der betreffende Mitgliedstaat jedoch entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder aber er überträgt die Verwaltung dieser Regelungen seinen regionalen Zahlstellen.

Abweichend von Unterabsatz 2 ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Zahl der Zahlstellen, die vor dem 20 Dezember 2013 zugelassen wurden, beizubehalten.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2016 einen Bericht über die Funktionsweise des Systems der Zahlstellen in der Union vor und fügt diesem Vorschlag gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge bei.

(3) 

Die für die zugelassene Zahlstelle zuständige Person legt bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Folgendes vor:

a)
die Jahresrechnungen für die Ausgaben ihrer zugelassenen Zahlstellen, die diese im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben getätigt haben, zusammen mit den notwendigen Informationen für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51;
b)
eine Verwaltungserklärung hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle, die auf objektiven Kriterien beruht, sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge;
c)
eine jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfungsberichte und durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der ermittelten Mängel und Schwachstellen der Systeme, sowie der zu ergreifenden oder ins Auge zu fassenden Abhilfemaßnahmen.

Die Kommission kann die Frist des 15. Februar auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise und höchstens bis zum 1. März verlängern.

(4) 

Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so bezeichnet der Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungseinrichtung (im Folgenden die "Koordinierungsstelle"), die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:

a)
Sammlung der für die Kommission bestimmten Informationen und ihre Weiterleitung an die Kommission;
b)
je nach Sachlage Veranlassen oder Koordinieren von Maßnahmen, um für Mängel allgemeiner Art Abhilfe zu schaffen und die Kommission über jegliche Folgemaßnahmen zu informieren;
c)
Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.

Was die Verarbeitung der Finanzinformationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a anbelangt, so wird die Koordinierungsstelle von den Mitgliedstaaten gesondert zugelassen.

(5) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr von sich aus oder nach Aufforderung durch die Kommission die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

(6) Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Gewährleistung der Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen der öffentlichen Intervention vor und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.