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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
    • KAPITEL II: ELER
      • Abschnitt 3: Finanzielle Beteiligung an Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Art. 36 Zwischenzahlungen

(1) Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. ²Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechnet.

(2) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Verringerungen bzw. Erhöhungen, die aufgrund des Artikels 41 dieser Verordnung angewendet werden, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten.

(3) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission;
b)
Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Maßnahmen für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde;
c)
Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Zwischenberichts über die Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Kommission.

(4) Die zugelassene Zahlstelle oder die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. ²Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung nicht zulässig.

(5) Unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 leistet die Kommission die Zwischenzahlung innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(6) 

Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission festgelegt werden.

²Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zeitabstände, in denen die zugelassenen Zahlstellen diese Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen übermitteln. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben. Können die Erklärungen für Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Kommission jedoch nicht in dem betreffenden Zeitraum übermittelt werden, weil die Genehmigung der Programmänderung durch die Kommission noch aussteht, so kann die Ausgabenerklärung in einem nachfolgenden Zeitraum erfolgen.

Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres.

(7) Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 findet Anwendung.