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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL V: KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
    • KAPITEL I: Allgemeine Vorschriften

Art. 65 Aussetzung von Zahlungen an die Mitgliedstaaten in unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden besonderen Fällen

(1) Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Informationen vorzulegen, und übermitteln die Mitgliedstaaten diese Informationen nicht oder nicht fristgerecht nach oder übermitteln sie falsche Informationen, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 aussetzen, sofern sie den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. ²Der auszusetzende Betrag muss sich auf die Ausgaben für die marktbezogenen Maßnahmen beziehen, für welche die verlangten Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt wurden bzw. falsch sind.

(2) Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Absatz 1 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte bezüglich der unter die Aussetzung fallenden marktbezogenen Maßnahmen und des Prozentsatzes und der Dauer der Zahlungsaussetzung nach Absatz 1 zu erlassen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf das Verfahren und weiterer praktischer Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der in Absatz 1 genannten Aussetzung monatlicher Zahlungen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.