freiRecht
Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
    • KAPITEL III: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 41 Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen und der Zwischenzahlungen

(1) 

Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 feststellen, dass die Ausgaben von anderen Einrichtungen als zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, dass die im Unionsrecht festgelegten Zahlungsfristen oder finanziellen Obergrenzen nicht eingehalten oder dass bei den Ausgaben sonstiges Unionsrecht missachtet wurde, so kann sie die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte betreffend die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 kürzen oder aussetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, kürzen oder aussetzen.

²Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 nicht feststellen, ob die Ausgaben dem Unionsrecht entsprechen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln und seinen Standpunkt darzulegen. ³Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der festgelegten Frist nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie erkennen, dass die Ausgaben nicht gemäß dem Unionsrecht getätigt wurden, so kann die Kommission die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte betreffend die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 kürzen oder aussetzen.

(2) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Kürzung oder Aussetzung monatlicher Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat erlassen, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind oder das System für die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge ähnliche gravierende Mängel aufweist und wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
die in Unterabsatz 1 genannten Mängel liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 52, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, oder
b)
die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, in nächster Zukunft die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gemäß einem in Abstimmung mit der Kommission aufzustellenden Maßnahmenplan mit klaren Fortschrittsindikatoren durchzuführen.

²Die entsprechenden von der Zahlstelle getätigten Ausgaben, die von den Mängeln betroffen ist, werden für einen in den Durchführungsrechtsakten gemäß dem vorliegenden Absatz festzulegenden Zeitraum gekürzt oder ausgesetzt; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen. ³Sofern die Voraussetzungen für die Kürzung oder Aussetzung noch erfüllt sind kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung dieses Zeitraums um weitere Zeiträume von insgesamt bis zu 12 Monaten erlassen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird die Kürzung oder Aussetzung nicht fortgeführt.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

In den Durchführungsrechtsakten zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 wird den gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

(3) Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Anwendung der Artikel 51 und 52 vorgenommen.

(4) 

Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet der Artikel 19, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgenommen.

Die Aussetzungen gemäß Artikel 19 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.