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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL V: KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
    • KAPITEL II: Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Art. 68 Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a)
eine elektronische Datenbank;
b)
ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
c)
ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
d)
Beihilfe- und Zahlungsanträge;
e)
ein integriertes Kontrollsystem;
f)
ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2, der einen Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt.

(2) Gegebenenfalls umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates  und (EG) Nr. 21/2004 des Rates  eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Verwendung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen.