Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
(1)
Es wird ein gemeinsamer Überwachungs- und Bewertungsrahmen erstellt, um die Leistung der GAP zu messen, und zwar insbesondere
²Die Kommission überwacht diese politischen Maßnahmen anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften der in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen. ³Sie erstellt einen mehrjährigen Bewertungsplan, einschließlich regelmäßiger Bewertungen spezieller Instrumente, die von ihr durchzuführen sind.
Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 über Inhalt und Struktur dieses Rahmens zu erlassen.
(2)
Die Leistung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird anhand folgender Ziele gemessen:
²Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Reihe von Indikatoren für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.
Die Indikatoren müssen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen der Politik stehen und eine Bewertung des Fortschritts, der Wirksamkeit und Effizienz der Politik im Vergleich zu den Zielen erlauben.
(3)
Der Überwachungs- und Bewertungsrahmen gibt die Struktur der GAP wie folgt wieder:
³ Die Kommission sorgt dafür, dass die kombinierte Wirkung aller GAP-Instrumente gemäß Absatz 1 im Vergleich zu den gemeinsamen Zielen gemäß Absatz 2 gemessen und bewertet wird. ⁴Die Leistung der GAP im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele wird anhand gemeinsamer Wirkungsindikatoren und die zugrunde liegenden Einzelziele werden anhand von Ergebnisindikatoren gemessen und bewertet. ⁵Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Bewertungen der GAP, einschließlich Bewertungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, und aus anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen wurden, erstellt die Kommission Berichte zur Messung und Bewertung der Gesamtleistung sämtlicher GAP-Instrumente.
(4)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. ²Soweit wie möglich basieren diese Angaben auf etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat.
Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke.
⁴Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben – wobei sie berücksichtigt, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist – sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. ⁵Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Anwendung dieses Artikels einschließlich erster Ergebnisse zur Leistung der GAP vor. ²Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt.