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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL VII: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Informationsaustausch

Art. 102 Übermittlung von Informationen

(1) 

Über die Bestimmungen der Sektorverordnungen hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:

a)
für die zugelassenen Zahlstellen und die zugelassenen Koordinierungsstellen:
i)
die Zulassungsurkunde;
ii)
die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder zugelassene Koordinierungsstelle);
iii)
gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;
b)
für die Bescheinigenden Stellen:
i)
die Bezeichnung dieser Stellen;
ii)
deren Anschrift;
c)
für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den aus den Fonds finanzierten Vorhaben:
i)
die von der zugelassenen Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften;
ii)
für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr;
iii)
die Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen;
iv)
eine jährliche Übersicht über die verfügbaren Ergebnisse sämtlicher Prüfungen und Kontrollen, die nach dem Zeitplan und den Durchführungsmodalitäten gemäß den sektorspezifischen Vorschriften durchgeführt worden sind.

Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen für die Ausgaben des ELER werden für die einzelnen Programme getrennt übermittelt.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die getroffenen Maßnahmen zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel V Kapitel II. ²Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.