freiRecht
Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
    • KAPITEL IV: Rechnungsabschluss
      • Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 49 Zugang zu Dokumenten

Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach dem Unionsrecht erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach Unionsrecht erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. ²Diese Unterlagen können unter den von der Kommission aufgrund von Artikel 50 Absatz 2 festgelegten Bedingungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.