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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
    • KAPITEL IV: Rechnungsabschluss
      • Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 48 Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren der Fonds erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Vor-Ort-Kontrollen – zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.

(3) Die Mitgliedstaaten halten Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Rückforderung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge zur Verfügung der Kommission.