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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
    • KAPITEL III: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 45 Informationsmaßnahmen

(1) 

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der GAP, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele, Wiederherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen, Information der Betriebsinhaber und der anderen Akteure des ländlichen Raums und Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner Funktionsweise seitens der Bürger.

Sie dienen der Vermittlung – innerhalb wie auch außerhalb der Union – von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen wahrheitsgetreuen Überblick über die GAP zu bieten.

(2) 

Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:

a)
jährliche Arbeitsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;
b)
Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.

Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die im Rahmen einer anderen Maßnahme der Union finanziert werden, sind ausgeschlossen.

Für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur Information über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit diese Prioritäten mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.

(3) Bis zum 31. Oktober jeden Jahres veröffentlicht die Kommission unter Einhaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

(4) Der Ausschuss gemäß Artikel 116 Absatz 1 wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.