freiRecht
Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL IV: FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
    • KAPITEL III: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 43 Zweckbestimmung der Einnahmen

(1) 

Als "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten

a)
die Beträge, die nach den Artikeln 40, 52 und 54 sowie, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL, nach Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 51 dem Haushalt der Union zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;

b)
die nach Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge;
c)
die aufgrund von Sanktionen gemäß den spezifischen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften der Union erhoben Beträge, sofern in den genannten Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass diese Beträge von den Mitgliedstaaten einbehalten werden können;
d)
in Bezug auf die Ausgaben des EGFL die Beträge, die den gemäß den Cross-Compliance-Vorschriften in Titel VI Kapitel II vorgenommenen Sanktionen entsprechen;
e)
Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der GAP erlassenem Unionsrecht, mit Ausnahme der ländlichen Entwicklung, geleistet werden und später verfallen. Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen geleistet wurden, um zu gewährleisten, dass nur ernstgemeinte Angebote von Bietern unterbreitet werden, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem Haushalt der Union zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.

(3) 

Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.

(4) 

Für den EGFL gelten für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung die Artikel 170 und 171 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 entsprechend.