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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL VII: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Informationsaustausch

Art. 104 Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a)
Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
i)
die Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen;
ii)
eine Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der Zahlstellen sowie die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
iii)
die Berichte über die Bescheinigung der Jahresabschlüsse;
iv)
die Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der Bescheinigenden Stellen;
v)
die Einzelheiten der Berücksichtigung und Zahlung der aus den Fonds zu finanzierenden Ausgaben;
vi)
die Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorhaben oder Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und die zusammenfassende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren;
vii)
die Informationen über die in Anwendung von Artikel 58 getroffenen Maßnahmen;
b)
die Modalitäten des Austauschs von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre Aufbewahrung;
c)
die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Statistiken und Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.