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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL V: KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
    • KAPITEL III: Prüfung von Maßnahmen

Art. 87 Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission

(1) Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind. ²Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.

(2) Die in Artikel 80 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. ²Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. ³Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

(3) 

Werden die Prüfungen gemäß Artikel 83 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.

²Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. ³Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten Mitgliedstaats durchgeführt.

(4) Unbeschadet der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen, soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. ²Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des betreffenden Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. ³Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang.