§ 96
(1) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Registerakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Papierakte zu fertigen ist. ²Die Ausdrucke sollen in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. ³§ 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- 1.
- ein maschinell geführtes Register wieder in Papierform geführt wird,
- 2.
- der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder
- 3.
- elektronisch geführte Registerakten wieder in Papierform geführt werden.
²Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. ³Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung nach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Registerakten lediglich befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden. ⁴Die Wiederanordnung der maschinellen Registerführung sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Register bleiben unberührt.