Schiffsregisterordnung
- Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 39
Erklärungen, durch die ein Eintragsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der in § 37 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form.
- Schiffsregisterordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Die Eintragung des Schiffs
- Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
- Vierter Abschnitt: Die Schiffsurkunden
- Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
- Sechster Abschnitt: Die Beschwerde
- Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften