Schiffsregisterordnung
- Zweiter Abschnitt: Die Eintragung des Schiffs
§ 15
Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Registergerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen. ²In der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zwecke der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt ist.