Schiffsregisterordnung
- Zweiter Abschnitt: Die Eintragung des Schiffs
§ 22
Ist seit 30 Jahren keine Eintragung im Schiffsregister erfolgt und ist nach Anhörung der zuständigen Schiffahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der Seeberufsgenossenschaft, anzunehmen, daß das Schiff nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu Schiffahrtszwecken verwendbar ist, so hat das Registergericht, wenn weder eine Schiffshypothek noch ein Nießbrauch an dem Schiff eingetragen ist, die Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen, ohne daß es des Verfahrens nach § 21 bedarf.
- Schiffsregisterordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Die Eintragung des Schiffs
- Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
- Vierter Abschnitt: Die Schiffsurkunden
- Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
- Sechster Abschnitt: Die Beschwerde
- Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften