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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

§ 71

Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Registergericht anzumelden. ²Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. ³§ 19 gilt sinngemäß.