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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 7

Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). ²Das Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen.