freiRecht
Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

§ 65

(1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) gelten die §§ 1, 2, 7 sinngemäß. ²§ 2 Abs. 3 gilt auch für die Gestattung der Einsicht in das Schiffsbauregister.

(2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. ²Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. ³Im übrigen gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.