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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

§ 56

Ergibt sich, daß das Registergericht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Schiffsregister unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. ²Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.