freiRecht
Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

§ 35

Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berichtigung nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden. ²Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Schiffshypothek nicht zur Entstehung gelangt ist.