Schiffsregisterordnung
- Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 35
Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berichtigung nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden. ²Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Schiffshypothek nicht zur Entstehung gelangt ist.