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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 5

Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetragen, so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus diesem Grund unwirksam.