freiRecht
Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Sechster Abschnitt: Die Beschwerde

§ 78

Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.