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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

§ 70

Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. ²Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.