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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

§ 72

Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden. ²Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.