Schiffsregisterordnung
- Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
§ 72
Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden. ²Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.
- Schiffsregisterordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Die Eintragung des Schiffs
- Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
- Vierter Abschnitt: Die Schiffsurkunden
- Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
- Sechster Abschnitt: Die Beschwerde
- Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften