Schiffsregisterordnung
- Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
§ 66
Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.