Schiffsregisterordnung
- Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 25
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.