Schiffsregisterordnung
- Zweiter Abschnitt: Die Eintragung des Schiffs
§ 9
Ein Schiff, das nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden kann, wird eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintragung anmeldet. ²Bei Binnenschiffen genügt die Anmeldung durch einen von mehreren Miteigentümern.
- Schiffsregisterordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Die Eintragung des Schiffs
- Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
- Vierter Abschnitt: Die Schiffsurkunden
- Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
- Sechster Abschnitt: Die Beschwerde
- Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften