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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Zweiter Abschnitt: Die Eintragung des Schiffs

§ 9

Ein Schiff, das nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden kann, wird eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintragung anmeldet. ²Bei Binnenschiffen genügt die Anmeldung durch einen von mehreren Miteigentümern.