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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

§ 55

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.