Schiffsregisterordnung
- Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 33
Ergeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der Eintragung des Eigentümers im Schiffsregister, so hat das Registergericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. ²Ergeben die Ermittlungen, daß das Schiffsregister unrichtig ist, so hat das Registergericht die Beteiligten anzuhalten, den Antrag auf Berichtigung des Schiffsregisters zu stellen und die zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen; § 19 gilt sinngemäß.
- Schiffsregisterordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Die Eintragung des Schiffs
- Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
- Vierter Abschnitt: Die Schiffsurkunden
- Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
- Sechster Abschnitt: Die Beschwerde
- Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften