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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 93

Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. ²Die Genehmigung für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens darf dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, der See-Berufsgenossenschaft, Strafverfolgungsbehörden, den Gerichten und anderen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrats zugelassenen Personen oder Stellen unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Grundbuchordnung erteilt werden.