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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

§ 73a

Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vorschriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden. ²Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das Schiffsbauregister einzutragen.